Plenum

Der Vorarlberger Landtag – Plenum

Der Vorarlberger Landtag – Plenum

Plenarsaal


Die österreichische Bundesverfassung legt fest, welche Aufgaben vom Land eigenständig wahrgenommen werden und in welchen Bereichen der Landtag Landesgesetze beschließen kann.

Der mittlerweile XXXII. Vorarlberger Landtag wurde am 13. Oktober 2024 von der Landesbevölkerung direkt und für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die 36 Abgeordneten des Landtags üben ein freies Mandat aus. Der Landtag hat seinen Sitz im Landhaus in Bregenz.
 

Aufgaben

 
Landesgesetzgebung

Der Landtag beschließt die Landesgesetze. Darin sind Vorgaben (Rechte und Pflichten) für die Bevölkerung und die Behörden des Landes und der Gemeinden enthalten. Landesgesetze gibt es nur in jenen Bereichen, in denen das Land laut Bundesverfassung eine Regelungskompetenz hat. Beispiele sind: die soziale und gesundheitliche Daseinsvorsorge, Bauwesen und Raumplanung, Teile des Bildungswesens sowie Landes- und Gemeindeverwaltungs- und Landes-und Gemeindebedienstetenrecht.

Wahl der Landesregierung
Der Landtag wählt den Landeshauptmann und die weiteren sechs Mitglieder der Landesregierung. Sie ist oberste Verwaltungsbehörde im Land. Sie verantwortet eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung des Landes und des Landesvermögens sowie die Vollziehung der Gesetze. Sie ist in ihrer Handlungsfähigkeit auf die Unterstützung durch die Landtagsmehrheit angewiesen.

Kontrolle der Landesregierung
Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung und die Landesverwaltung zu kontrollieren. Einzelne Abgeordnete können parlamentarische Anfragen an das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung stellen und so nähere Informationen über die Verwaltungsführung erhalten. Die Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Rechenschaftsbericht, in dem sie über die Aufgabenwahrnehmung berichtet. Der Landtag kann Entschließungen, das sind (inhaltliche) Beschlüsse, an die Landesregierung richten, in denen er seinen Wünschen über die Verwaltung oder Teilen davon Ausdruck verleiht.

Der Landtag ist weiters zur Untersuchung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes berufen. In solchen Fällen kann er einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Seit Beginn der XXX. Landtagsperiode kann jeder Landtagsklub auch einmal pro Landtagsperiode die Einrichtung eines solchen Untersuchungsausschusses verlangen.

Beschluss und Kontrolle des Landesbudgets
Der Landtag beschließt jährlich das Landesbudget. Darin sind die voraussichtlichen Ausgaben des Landes für bestimmte Verwaltungsbereiche sowie zu erwartende Einnahmen aufgelistet und gegenübergestellt. Die Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich auch einen Rechnungsabschluss, in dem die gesamte Haushaltsgebarung des Landes für das vergangene Jahr sowie die Bilanz zum Jahresabschluss abgebildet sind.

Wahl des Landesvolksanwaltes und der Direktorin des Landes-Rechnungshofes
Der Landtag wählt beide für die Dauer von sechs Jahren.
Die Hauptaufgabe des Landesvolksanwalts ist die Beratung der Bürgerinnen und Bürger sowie die Prüfung von Beschwerden in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes und der Gemeinden. Er berichtet dem Landtag regelmäßig im Volksanwaltsausschuss und legt ihm jährlich einen schriftlichen Bericht vor, der im Plenum öffentlich diskutiert wird.
Der Landes-Rechnungshof prüft die Gebarung des Landes, von Einrichtungen, die Landesmittel erhalten, und von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Die Berichte werden im Kontrollausschuss vorberaten und im Plenum ebenfalls öffentlich diskutiert.
Link: Mehr Informationen über die Organe des Landtags

Der Vorarlberger Landtag – Geschichte

Der Vorarlberger Landtag – Geschichte

Geschichtliche Dokumente


Die Landstände
Bereits im frühen 14. Jahrhundert bildeten sich die Landstände, die Vorläufer unseres heutigen Landtages. Sie waren der Zusammenschluss der ländlichen und städtischen Gerichte, damals gemeindeähnliche Gebilde, und setzten sich aus Bürger- und Bauernvertretern zusammen. Adel und Geistlichkeit waren in der Landesvertretung politisch nicht präsent.
Entsandt wurden die Bürger- und Bauernvertreter als "Boten" oder "Gesandte" von den 21 ländlichen und drei städtischen Gerichten. Die Versammlungen fanden in den Rathäusern von Feldkirch und Bregenz, aber auch in Altach-Bauern statt. Die Räte des Hinteren Bregenzerwaldes tagten im Rathaus auf der Bezegg, an welches die Bezeggsul noch heute erinnert.
Echte Landtage fanden durchschnittlich nur alle vier Jahre statt, meist in feierlicher Form. Das „demokratische Vorarlberg“, das heißt die Landstände als Vertreter des Volkes, trat dabei dem Landesfürsten und seiner vom Adel dominierten Verwaltung gegenüber. Die Hauptaufgaben der Landstände lagen auf dem Gebiet des Steuerwesens und der Landesverteidigung. Seit ihrer frühesten Zeit kämpften die Stände auch um mehr Rechte für ihr Heimatland und gegen Versuche der Zentrale, Teile Vorarlbergs zu verpfänden oder gar zu veräußern. 1806 hatten die Stände ihre letzte Versammlung; Vorarlberg kam unter bayerische Besatzung. Im Mai 1808 wurde die landständische Verfassung Vorarlbergs aufgehoben. Die Rückgliederung an Österreich 1814 brachte zwar die Wiedereinführung der Stände, allerdings ohne Wirkungskreis.

Oktoberdiplom 1860
Mit dem Oktoberdiplom vom 20. Oktober 1860 kam endlich die Wiederanerkennung Vorarlbergs als eigenes Land. Das Februarpatent 1861 war ein weiterer Schritt auf dem Weg zur angestrebten Demokratisierung, obwohl es stark zentralistische Züge trug. Die Landesverfassung bildete die als Beilage zum Februarpatent erlassene Landesordnung. Vorarlberg erhielt wieder einen Landtag, der am 6. April 1861 erstmals zusammen trat. Der Landtag sollte jährlich zu einer Landtagssitzung zusammenkommen, was bis auf wenige Ausnahmen (1862, 1879, 1881 und in den Kriegsjahren) auch eingehalten wurde. Den Vorsitz im Landesausschuss und im Landtag führte der vom Kaiser ernannte Landeshauptmann. Der Landesausschuss besorgte die laufenden Geschäfte, er verwaltete das Landesvermögen, die Landesfonds und die Landesanstalten. Der Landesausschuss bestand aus vier (seit 1902 aus fünf, ab 1909 aus sechs) Mitgliedern, die aus der Mitte des Landtags gewählt wurden, wobei stets ein Vertreter der Städte und ein Vertreter der Landgemeinden berücksichtigt werden musste.

Selbstständigkeitserklärung 1918
Am 3. November 1918 trat die provisorische Landesversammlung unter Vorsitz von Adolf Rhomberg erstmals nach dem Ersten Weltkrieg wieder zusammen. Die 30 Abgeordneten nahmen einstimmig die Selbstständigkeitserklärung Vorarlbergs an. Damit war Vorarlberg nach langem Bemühen ein vollwertiges Land geworden, das nicht länger der Statthalterei in Innsbruck unterstand. Kurz darauf, am 3. Dezember 1918, wurde das Vorarlberger Landeswappen geschaffen und wenig später eine provisorische Landesverfassung beschlossen, welche die Grundsätze der Demokratie und des Föderalismus stärker verwirklichte als die auf die Bundesverfassung von 1920 abgestimmte endgültige Landesverfassung 1923.

Ständeverfassung 1934
Die schwierigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Österreich führten zum vorläufigen Ende der jungen Demokratie. Der Übergang von der demokratischen Republik zum Ständestaat brachte Vorarlberg 1934 statt eines vom Volk gewählten einen vom Landeshauptmann nach berufsständischen Grundlagen ernannten Landtag. Als 1938 die Nationalsozialisten die Macht übernahmen, wurde Vorarlberg an Tirol angegliedert.

Neubeginn 1945
Am 11. Dezember 1945 konstituierte sich der wenige Wochen zuvor demokratisch gewählte Landtag – der erste seit 1932 – und setzte die Verfassung von 1923 wieder in Kraft. Mehrfach überarbeitet bildet sie bis heute die Grundlage der Landtagsarbeit.