Der Vorarlberger Landtag – Plenum
Die österreichische Bundesverfassung legt fest, welche Aufgaben vom Land eigenständig wahrgenommen werden und in welchen Bereichen der Landtag Landesgesetze beschließen kann.
Der mittlerweile XXXII. Vorarlberger Landtag wurde am 13. Oktober 2024 von der Landesbevölkerung direkt und für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die 36 Abgeordneten des Landtags üben ein freies Mandat aus. Der Landtag hat seinen Sitz im Landhaus in Bregenz.
Aufgaben
Landesgesetzgebung
Der Landtag beschließt die Landesgesetze. Darin sind Vorgaben (Rechte und Pflichten) für die Bevölkerung und die Behörden des Landes und der Gemeinden enthalten. Landesgesetze gibt es nur in jenen Bereichen, in denen das Land laut Bundesverfassung eine Regelungskompetenz hat. Beispiele sind: die soziale und gesundheitliche Daseinsvorsorge, Bauwesen und Raumplanung, Teile des Bildungswesens sowie Landes- und Gemeindeverwaltungs- und Landes-und Gemeindebedienstetenrecht.
Wahl der Landesregierung
Der Landtag wählt den Landeshauptmann und die weiteren sechs Mitglieder der Landesregierung. Sie ist oberste Verwaltungsbehörde im Land. Sie verantwortet eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung des Landes und des Landesvermögens sowie die Vollziehung der Gesetze. Sie ist in ihrer Handlungsfähigkeit auf die Unterstützung durch die Landtagsmehrheit angewiesen.
Kontrolle der Landesregierung
Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung und die Landesverwaltung zu kontrollieren. Einzelne Abgeordnete können parlamentarische Anfragen an das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung stellen und so nähere Informationen über die Verwaltungsführung erhalten. Die Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Rechenschaftsbericht, in dem sie über die Aufgabenwahrnehmung berichtet. Der Landtag kann Entschließungen, das sind (inhaltliche) Beschlüsse, an die Landesregierung richten, in denen er seinen Wünschen über die Verwaltung oder Teilen davon Ausdruck verleiht.
Der Landtag ist weiters zur Untersuchung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes berufen. In solchen Fällen kann er einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Seit Beginn der XXX. Landtagsperiode kann jeder Landtagsklub auch einmal pro Landtagsperiode die Einrichtung eines solchen Untersuchungsausschusses verlangen.
Beschluss und Kontrolle des Landesbudgets
Der Landtag beschließt jährlich das Landesbudget. Darin sind die voraussichtlichen Ausgaben des Landes für bestimmte Verwaltungsbereiche sowie zu erwartende Einnahmen aufgelistet und gegenübergestellt. Die Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich auch einen Rechnungsabschluss, in dem die gesamte Haushaltsgebarung des Landes für das vergangene Jahr sowie die Bilanz zum Jahresabschluss abgebildet sind.
Wahl des Landesvolksanwaltes und der Direktorin des Landes-Rechnungshofes
Der Landtag wählt beide für die Dauer von sechs Jahren.
Die Hauptaufgabe des Landesvolksanwalts ist die Beratung der Bürgerinnen und Bürger sowie die Prüfung von Beschwerden in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes und der Gemeinden. Er berichtet dem Landtag regelmäßig im Volksanwaltsausschuss und legt ihm jährlich einen schriftlichen Bericht vor, der im Plenum öffentlich diskutiert wird.
Der Landes-Rechnungshof prüft die Gebarung des Landes, von Einrichtungen, die Landesmittel erhalten, und von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Die Berichte werden im Kontrollausschuss vorberaten und im Plenum ebenfalls öffentlich diskutiert.
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