Ausschüsse
Zur Vorberatung der Beratungsgegenstände, die dem Landtag vorgelegt werden, muss der Landtag zu Beginn der Landtagsperiode ständige Ausschüsse wählen. Hinsichtlich der Anzahl ist er grundsätzlich frei. In der Verfassung bzw. der Geschäftsordnung ausdrücklich grundgelegt sind der Europa-, der Kontroll- und der Volksanwaltsausschuss.
Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Weiters kann der Landtag zur Vorberatung einzelner Geschäfte besondere Ausschüsse bestellen. Ein nichtständiger Ausschuss ist z.B. ein Untersuchungsausschuss.
Einen Sonderfall bildet der Notstandsausschuss. Er entscheidet im Falle außerordentlicher Verhältnisse (also falls der Landtag nicht oder nicht rechtzeitig zusammentreten kann) über allenfalls notwendige Verschiebung einer anstehenden Landtagswahl oder im Einvernehmen mit der Landesregierung über vorläufige, gesetzesändernde Verordnungen der Landesregierung. Die Anzahl seiner Mitglieder wird von der Landesverfassung vorgegeben. Er besteht aus dem Präsidium und vier weiteren Mitgliedern, die unter Einrechnung der Mitglieder des Präsidiums auf ihre Fraktionen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens vom Landtag gewählt werden, wobei jede im Landtag mit mindestens drei Abgeordneten vertretene Partei Anspruch auf einen Sitz im Notstandsausschuss hat.
Aufgaben
In den Ausschüssen werden die eingebrachten Beratungsgegenstände vorberaten, um sie für das Plenum „entscheidungsreif“ zu machen. Nicht selten können durch die Debatten in den Ausschüssen auch Kompromisse zwischen den Positionen der Mitglieder errungen werden.
Die Ausschüsse können von Mitgliedern der Landesregierung die Teilnahme an ihren Sitzungen mit Beschluss verlangen. Sie können weiters zu ihren Beratungen Experten beiziehen, um sich eingehend zu den Beratungsgegenständen zu informieren. Über die Ergebnisse dieser Beratungen berichtet im Landtag eine gewählte Berichterstatterin bzw. ein gewählter Berichterstatter. Die Ausschüsse haben im Rahmen des ihnen vom Landtag zugewiesenen Wirkungsbereiches auch das Recht, Anträge auf Erlassung von Gesetzen und auf Fassung sonstiger Beschlüsse zu stellen sowie auf Ersuchen der Landesregierung zu Fragen der Landesverwaltung Äußerungen zu erstatten.