Beratungsgegenstände

Beratungsgegenstände

Beratungsgegenstände

Ausschussvorlagen
Ausschüsse können allgemeine und spezielle Beschlussanträge zur Vorlage an den Landtag fassen (§ 20 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Landtags).

Berichte des Rechnungshofs und des Landes-Rechnungshofs
Berichte des Rechnungshofs und des Landes-Rechnungshofs werden dem Landtag zur Behandlung vorgelegt (Art. 127 Abs. 6 B-VG; § 5 und 5a des Gesetzes über den Landes-Rechnungshof).

Berichte und Erklärungen der Landesregierung
Die Landesregierung kann von sich aus oder über Aufforderung des Landtages Berichte oder Erklärungen zu allgemeinen und speziellen Themen abgeben (§ 10 der Geschäftsordnung des Landtags) – z.B. Rechenschaftsbericht; Regierungserklärung des Landeshauptmanns.

EU-Materialien
Unter EU-Materialien sind Beschlüsse (ausgenommen Gesetzesbeschlüsse) des Landtags in Angelegenheiten der Europäischen Union zu verstehen (Art. 55 der Landesverfassung).

Immunitätsangelegenheiten
Mitglieder des Vorarlberger Landtags dürfen wegen der Begehung von strafbaren Handlungen nur behördlich verfolgt werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit besteht. Hierüber hat der Landtag zu entscheiden (Art. 29 der Landesverfassung).

Petitionen
Jedermann ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung (Landtagspräsident) und der Verwaltung des Landes (Landeshauptmann, Amt der Landesregierung) Petitionen zu richten. Petitionen müssen innerhalb von drei Monaten beantwortet werden (Art. 10 der Landesverfassung bzw. § 13 der Geschäftsordnung des Landtags).

Regierungsvorlagen
Das sind Anträge der Landesregierung auf Beschlussfassung durch den Landtag (§ 10 der Geschäftsordnung des Landtags) – z.B. Gesetzesvorlagen, Voranschlag (Budget) und Rechnungsabschluss des Landes.

Selbstständige Anträge
Das sind Anträge von Abgeordneten auf Beratung und/oder Beschlussfassung einer Thematik durch den Landtag, die sich nicht auf einen bereits in Beratung stehenden Gegenstand (ausgenommen Anfragen) beziehen. Sie müssen dem Präsidenten schriftlich übergeben werden und von mindestens zwei Abgeordneten unterzeichnet sein (§ 12 der Geschäftsordnung des Landtags).

Volksbegehren
Die Landesverfassung sieht die Möglichkeit der Einbringung von Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung sowie der Gesetzgebung vor.
Durch Volksbegehren kann die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, einschließlich der Verfassungsgesetze, verlangt werden (Art. 33 der Landesverfassung). Ebenso kann durch Volksbegehren verlangt werden, dass Angelegenheiten der Landesverwaltung in bestimmter Weise erledigt werden (Art 57 der Landesverfassung).

 
Anfragen und Anfragenbeantwortungen

 
Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen. Der Befragte hat binnen drei Wochen schriftlich oder mündlich zu antworten (§ 34 Abs. 1 bzw. § 54 der Geschäftsordnung des Landtags).

Pro Landtagssitzung dürfen jeweils zwei Anfragen als dringlich namhaft gemacht werden. Das Recht zur Benennung solcher Anfragen steht den Fraktionen im Rotationsprinzip zu.

Dringliche Anfragen gemäß § 34 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags sind solche, derentwegen eine Sondersitzung einberufen werden muss. Diese müssen von wenigstens sechs Abgeordneten unterzeichnet sein.