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Fischereiförderung

EMFAF: EU-kofinanzierte Förderung der Binnenfischerei sowie von Fischzucht- und Fischverarbeitungsbetrieben aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds für den Zeitraum 2021 – 2027.

Der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) 2021 -2027 beruht auf der Dach-Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für mehrere EU-Fonds vom 24. Juni 2021 und der EMFAF-Grundverordnung (EU) 2021/1139 vom 7. Juli 2021. Bereits ab Sommer 2021 wurde mittels Erlass der Frau Bundesministerin eine vorläufige Antragstellung für die Aquakultur ermöglicht. Mit Anfang 2022 konnten auch für die Maßnahmen Binnenfischerei, Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und Vermarktungsmaß-nahmen vorläufige Anträge eingereicht werden, was gut angenommen wurde. 
Am 20. Juli 2022 wurde das bereits Ende August 2021 eingereichte österreichische Programm durch die Europäische Kommission genehmigt. 
Im österreichischen EMFAF-Programm wurden zwei Prioritäten der Verordnung ausgewählt und zwar Priorität 1 – Förderung nachhaltiger Fischerei und Erhaltung der Aquatischen Bioressourcen und Priorität 2 – Förderung nachhaltiger Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung, wobei die Mittelaufteilung auf die beiden Prioritäten 5 zu 95 % erfolgte.

Bei der inhaltlichen Ausrichtung des Programms gibt es sowohl bei den Maßnahmenarten (Aquakulturproduktion, Verarbeitung, Binnenfischerei, Vermarktung, Bildung und Beratung so-wie Datenerhebung und Kontrolle), als auch bei der Abwicklung grundsätzlich Kontinuität zum bisherigen EMFF-Programm 2014 – 2020. Gleichzeitig ist – ganz im Sinne der europäischen und nationalen Strategien – eine Verstärkung der umwelt- und klimabezogenen Ambitionen, die Forcierung innovativer Ansätze und eine Stärkung der biologischen Aquakultur geplant. 

Die Sonderrichtlinie (SRL) zur Umsetzung des EMFAF-Programms Österreich 2021-2027 wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen am 2. November 2022 erlassen. Die Sonderrichtlinie enthält die allgemeinen und für die jeweilige Maßnahme spezifischen Bedingungen für die Teilnahme an den Maßnahmen und den Abschluss eines Vertrages zwischen einer förderungswerbenden Person und dem Bund. Die Förderfähigkeit der SRL beginnt rückwirkend ab 1.1.2021. Die Genehmigung von Anträgen hat bis spätestens 31.12.2028 zu erfolgen. Gefördert werden im Bereich Binnenfischerei Investitionen an Bord, in Fanggeräte, Hygienemaßnahmen, Gesundheits- und Umwelt-/Klimaschutzmaßnahmen, wie z. B. der Austausch von Motoren; Investitionen zur Diversifizierung sowie zur Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen mit 40 % der förderbaren Investitionskosten.
Im Bereich Aquakultur werden wieder produktive Investitionen gefördert, wie z.B. die Neuerrichtung und Erweiterung von Fischzuchtanlagen; ebenso Vorhaben zur Verbesserung der Haltungsbedingungen oder der Ressourceneffizienz in bestehenden Anlagen mit 30 % der förderbaren Investitionskosten; für Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise gilt ein erhöhter Fördersatz von 40 %.
Im Bereich Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen werden Investitionen in Ressourceneffizienz oder Verringerung der Umweltbelastung mit bis zu 30 % gefördert, ebenso wie Maßnahmen zur Energieeinsparung. 

Die förderungswerbende Person muss nachweislich über die erforderlichen fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten zur Durchführung des Vorhabens verfügen.

Die Sonderrichtlinie bildet einen Bestandteil des Vertrages, der zwischen der förderungswerbenden Person und dem Bund auf Grund der Genehmigung des Antrages zustande kommt. Ebenso ist die Verpflichtungserklärung – als Teil des Antrags – Bestandteil dieses Vertrages. Das Land Vorarlberg fungiert als zwischengeschaltete Stelle. Die Antragsformulare werden im Downloadbereich digital zur Verfügung gestellt. 
Von der förderungswerbenden Person ist im Antrag eine Projektbeschreibung vorzulegen.

Die eingelangten Anträge werden, sofern vollständig, zu angekündigten Stichtagen einem Auswahlverfahren unterzogen. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung aller Personen, die einen Antrag stellen, eine bestmögliche Nutzung der Finanzmittel und eine auf die Zielerreichung fokussierte Ausrichtung der Maßnahmenarten gewährleistet werden. Damit soll eine nachhaltige Entwicklung des Aquakultur- und Fischereisektors in Österreich gefördert und zur Zukunftsfähigkeit des Sektors beigetragen werden.

Der fünfte Stichtag für das Auswahlverfahren ist Freitag, der 28.03.2025. In das Auswahlverfahren kommen all jene Anträge, die bis zu diesem Stichtag ordnungsgemäß eingereicht wurden und vollständig sind.

Sowohl die Sonderrichtlinie, als auch das Dokument mit den Auswahlverfahren- und Auswahlkriterien sowie die Antragsformulare sind im Downloadbereich verfügbar und können von dort heruntergeladen werden. 

Weiterführende Informationen finden Sie unter https://info.bml.gv.at/themen/landwirtschaft/eu-fischereipolitik/emfaf-2021-2027.html 

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