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Zweckzuschüsse und Förderungen nach dem Bildungsinvestitionsgesetz zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen

Ein wichtiger Bereich in der bedarfsgerechten Gestaltung des Schulsystems ist der Ausbau ganztägiger Schulformen (GTS), um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern und Schülerinnen und Schüler zu fördern.

Schoolkids raising their hands in classroom

Ziel des Bildungsinvestitionsgesetztes ist es, dass ein flächendeckendes Angebot an Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen und anderen Betreuungseinrichtungen für 40 % der Kinder von 6 bis 15 Jahren bzw. bei 85 % der allgemein bildenden Pflichtschulen zur Verfügung steht. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten (auch Herbstferien) zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck soll das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen in bedarfsgerechter Form erhalten und weiter ausgebaut werden. Dafür stellt der Bund Mittel für die gesetzlichen Schulerhalter öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und die Schulerhalter von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und für Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen bis zum Schuljahr 2032/33 zur Verfügung. Ein Teil dieser Mittel steht auch für bestehende Betreuungsplätze zur Verfügung.

Die Förderung nach dem Bildungsinvestitionsgesetz kann ausschließlich für die schulische Tagesbetreuung in Form einer ganztägigen Schulform (GTS) in getrennter und in verschränkter Form gewährt werden, nicht aber für eine außerschulische Betreuung (Mittags-, Nachmittags- und Ferienbetreuung). Näheres zur Abgrenzung der Betreuungsformen finden sie hier

 

Förderbare Investitionen sind insbesondere:

  • die Schaffung oder Adaptierung von Speisesälen und Küchen,
  • die Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung,
  • die Schaffung oder Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,
  • die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen,
  • die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen für Zwecke der ganztägigen Schulform oder
  • die Schaffung und Ausstattung von Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätzen, soweit sie im Zusammenhang mit der ganztägigen Schulform stehen.

 

Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung ergibt sich aus den Bestimmungen gemäß §§ 2, 3 und 11 Bildungsinvestitionsgesetz (BIG), BGBl. I Nr. 8/2017 idgF.

Erforderliche Unterlagen

Bei Bauprojekten (z.B. Neubau, Adaptierungen, Sanierungen):

  • Baupläne mit Baubeschreibung
  • Kostenberechnung
  • Nachvollziehbare Aufgliederung der Kosten, die anteilig auf die Bereiche für die ganztägige Schülerbetreuung entfallen (bei Investitionsprojekten mit Mehrfachnutzungen)

Bei sonstigen Investitionen (z.B. Einrichtungsgegenstände, päd. Material):

  • detaillierte Auflistung der Investitionen mit (geschätzten) Kostenangaben

 

Hinweis:

Nicht förderbare Maßnahmen im Bereich Infrastruktur sind solche, die über die schulische Tagesbetreuung hinausgehen wie beispielsweise:

  • Grundbeschaffungskosten und Erschließungsmaßnahmen,
  • die Generalsanierung des gesamten Schulgebäudes,
  • die Sanierung des Turnsaals,
  • die Anschaffung von Verwaltungsinfrastruktur,
  • die Modernisierung der Schulbibliothek,
  • die Ausstattung aller Klassenräume mit Beamern,
  • die Bezahlung von Betriebskosten (z.B. Strom, Telefon, Heizung) oder
  • laufende Instandhaltungsmaßnahmen, die nicht unter die oben genannten Adaptierungsmaßnahmen fallen.

 

Abweichend zu den Förderanträgen aus den Vorjahren ist die Bekanntgabe der Anzahl der für die ganztägige Schulform angemeldeten Schülerinnen und Schüler nicht mehr notwendig.

Voraussetzungen

Neben dem Unterricht wird an einer ganztägigen Schulform eine Tagesbetreuung angeboten, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

  • jedenfalls gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht,
  • individuelle Lernzeit, sowie
  • jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung).

Die Tagesbetreuung muss an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis jedenfalls 16.00 Uhr und bei Bedarf ab 07.00 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 18.00 Uhr angeboten werden.

Gemäß § 9 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985 kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.
Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden.
Handelt es sich freitags nach den Unterrichts- und gegebenenfalls Lernzeiten um eine Randstunde, die eine Freizeiteinheit ist, ist das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen auf Verlangen des Erziehungsberechtigten zulässig (Fernbleiben vom Betreuungsteil ist in § 45 Abs. 7 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) geregelt; die Dauer einer Unterrichtseinheit in § 9 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985).

Zur Mittagsbetreuung wird festgehalten, dass grundsätzlich alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler anwesend sein müssen (Ausnahme aus vertretbaren Gründen durch Schulleiter gem. § 45 Abs. 7 lit. b SchUG).

Zusätzliche Informationen

Kontaktdaten

Finanzangelegenheiten

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