Asset-Herausgeber

Zurück Raumplanungs- und Grundverkehrsgesetznovellen1

Raumplanungs- und Grundverkehrsgesetznovellen

Chancen fürs Wohnen

Wir leben in einer der lebenswertesten und erfolgreichsten Regionen Europas. Und doch haben es viele junge Menschen und Familien schwer, leistbaren Wohnraum zu finden. Denn die Preise für Grund und Boden steigen seit Jahren und viele Bauflächen stehen gar nicht erst zum Verkauf.

Mit den Änderungen des Raumplanungs- und des Grundverkehrsgesetzes soll Wohnraum mittel- und langfristig wieder erschwinglicher werden und Bauflächen jenen Personen zur Verfügung stehen, die sie tatsächlich nutzen. Davon sollen alle Vorarlbergerinnen und Vorarlberger bei der Suche nach den eigenen vier Wänden profitieren – vom Single über alleinerziehende Personen bis hin zu Familien. Doch was ändert sich konkret?

    

Widmungen sind befristet
Ab dem 1. März 2019 werden Grundstücke nur noch dann in Bauflächen umgewidmet, wenn eine zeitnahe Bebauung geplant ist. Wird also ein Grundstück nach diesem Stichtag als Bauland gewidmet, muss es innerhalb von sieben Jahren bebaut werden. Geschieht dies nicht, folgt nach sieben Jahren eine andere Widmung anstelle der Bauflächenwidmung.

Alternativ dazu können die Eigentümer mit der Gemeinde auch einen Vertrag über die fristgerechte Nutzung abschließen, dann ist die Widmung unbefristet. Für Bauverzögerungen aus bestimmten rechtlichen Gründen wurde vorgesorgt: Diese werden in der Fristenberechnung berücksichtigt.

    

Bebauungsfrist bereits gewidmeter Bauflächen nach Verkauf
Für Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten Bauflächen ändert sich grundsätzlich nichts an den bestehenden Widmungen bzw. Besitzverhältnissen, da die Gesetzesänderungen nur auf Rechtserwerbe bzw. Widmungen ab dem 1. März 2019 Anwendung finden.

Personen, die eine unbebaute, bereits gewidmete Baufläche ab dem 1. März 2019 erwerben, müssen diese innerhalb von zehn Jahren bebauen. Kann der Grundbesitzer aus bestimmten rechtlichen Gründen nicht bauen, wird diese unverschuldete Verzögerung bei der Berechnung der Bebauungsfrist ebenfalls berücksichtigt.

    

Zukunftsvorsorge ist gesichert
Ein wichtiger Grund, sich ein Grundstück zuzulegen, ist für viele Menschen die Absicherung im Alter bzw. der Wunsch, eine Zukunftsvorsorge für die Kinder zu schaffen. Darauf wurde selbstverständlich Rücksicht genommen: Wer den eigenen Wohnbedarf decken oder für seine Familie vorsorgen möchte, hat die Möglichkeit einmalig eine unbebaute Baufläche von bis zu 800 m2 zu erwerben, ohne dass damit eine Bebauungsfrist verbunden ist.

Verkauft, verschenkt oder vererbt jemand bereits vorhandene gewidmete Grundstücke innerhalb der Familie, ist dies ebenfalls ohne Bebauungsfrist möglich. Das lässt genügend Spielraum für die familiäre Vorsorge.

    

Obergrenze bei Bauland-Erwerb
Um das Horten von unbebauten Bauflächen zu verhindern und deren Nutzung für neuen Wohnraum oder betriebliche Nutzungen zu forcieren, gilt mit dem Inkrafttreten der Novellen beim Erwerb von unbebautem Bauland eine Obergrenze von 50.000 m2. Wer in Summe (inkl. etwaiger Gesellschaften oder Beteiligungen) diese Obergrenze erreicht hat, darf nicht noch mehr unbebaute Bauflächen erwerben.


   > weiter zu "Raumplanungs- und Grundverkehrsgesetznovellen - Chancen für die Wirtschaft"
   > zurück zur Startseite

Kontaktdaten

Gesetzgebung

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 20205

F +43 5574 511 920295

gesetzgebung@vorarlberg.at

Raumplanung und Baurecht

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 27105

F +43 5574 511 927195

raumplanung@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.