Raumplanungs- und Grundverkehrsgesetznovellen
Chancen für die Wirtschaft
Die heimische Wirtschaft entwickelt sich sehr dynamisch. Um Innovationen zu fördern und Unternehmen dabei zu unterstützen, heimische Arbeitsplätze zu schaffen, sollen auch Entwicklungspotenziale für die Wirtschaft sichergestellt werden. Denn für eine positive Entwicklung brauchen Unternehmen die passenden räumlichen Voraussetzungen. Doch was ändert sich durch die Novellen des Raumplanungs- und des Grundverkehrsgesetzes konkret für die Betriebe?
Widmungen sind befristet
Ab dem 1. März 2019 werden Grundstücke nur noch dann in Bauflächen umgewidmet, wenn eine zeitnahe Bebauung geplant ist. Wird also ein Grundstück nach diesem Stichtag als Bauland gewidmet, muss es innerhalb von sieben Jahren bebaut werden. Geschieht dies nicht, folgt nach sieben Jahren eine andere Widmung anstelle der Bauflächenwidmung.
Alternativ dazu können die Eigentümer mit der Gemeinde auch einen Vertrag über die fristgerechte Nutzung abschließen, dann ist die Widmung unbefristet. Für Bauverzögerungen aus bestimmten rechtlichen Gründen wurde vorgesorgt: Diese werden in der Fristenberechnung berücksichtigt.
Bebauungsfrist bereits gewidmeter Bauflächen nach Veräußerung/Erwerb
Für Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten Bauflächen ändert sich grundsätzlich nichts an den bestehenden Widmungen bzw. Besitzverhältnissen, da die Gesetzesänderungen nur auf Rechtserwerbe bzw. Widmungen ab dem 1. März 2019 Anwendung finden.
Personen, die eine unbebaute, bereits gewidmete Baufläche ab dem 1. März 2019 erwerben, müssen diese innerhalb von zehn Jahren bebauen. Kann der Grundbesitzer aus bestimmten rechtlichen Gründen nicht bauen, wird diese unverschuldete Verzögerung bei der Berechnung der Bebauungsfrist ebenfalls berücksichtigt.
Ausnahme für Erweiterung am Betriebsstandort
Unternehmen können pro Betriebsstandort einmalig eine unbebaute Baufläche bis zu 3.000 m2 ohne Bebauungsfrist erwerben, wenn diese an die Betriebsanlage angrenzt und sich für eine Erweiterung eignet. Weitere unbebaute Bauflächen können die Unternehmen zwar bis zur Obergrenze von 50.000 m2 kaufen, für diese gilt dann jedoch eine Bebauungsfrist.
Obergrenze bei Bauland-Erwerb
Um das Horten von unbebauten Bauflächen zu verhindern und deren Nutzung zu forcieren, gilt mit dem Inkrafttreten der Novellen beim Erwerb von unbebautem Bauland eine Obergrenze von 50.000 m2. Wer in Summe (inkl. etwaiger Gesellschaften oder Beteiligungen) diese Obergrenze erreicht hat, darf nicht noch mehr unbebaute Bauflächen erwerben.
Von der Obergrenze ausgenommen sind gemeinnützige oder gewerbliche Bauträger, die Wohnraum schaffen. Außerdem können unter Umständen auch Unternehmen davon ausgenommen werden, sofern dies der zeitnahen Entwicklung eines Betriebsstandortes dient.
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