Beihilfen für feuerpolizeiliche Aufwendungen der Gemeinden nach der Landesfeuerwehr- und Katastophenfondsrichtlinie
Nähere Erläuterung:
Nach der Landesfeuerwehrfondsrichtlinie (LFF-RL) sowie der Katastrophenfondsrichtlinie (KF-RL) können den Gemeinden Förderungen für nachstehende Aufwendungen werden:
- Neu-, Zu- und Umbauten sowie wesentliche bauliche Verbesserungen von Feuerwehrgerätehäusern gemäß § 2 Abs 1, lit a, LFF-RL
- Feuerwehrkraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1, lit b LFF-RL
- sonstige feuerpolizeiliche Aufwendungen (Löschwasser-Versorgungsanlagen, Sirenen, Schutzbekleidung, Schutzausrüstungen, Dienstbekleidung, Regenbekleidung, Rettungs- und technische Geräte, Pulver- und Schaumlöschmittel, Atemschutzuntersuchungen, Kommunikationstechnik, EDV-Geräte und Software) gemäß § 2 Abs 1, lit c (LFF-RL)
- Einsatzgeräte, die zur Bekämpfung von Katastrophenschäden geeignet sind gemäß § 2 Abs 1 und 2 (KF-RL)
Förderungsvoraussetzungen:
Bestätigung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Anschaffung bzw. Bauführung seitens des Landesfeuerwehrverbandes.
Förderungsausmaß:
Nach LFF-RL: Die Fördergrundleistung beträgt bei Aufwendungen nach § 2 Abs 1 lit. a 14%, nach § 2 Abs 1 lit. b 22% und nach § 2 Abs 1 lit. c 17%. Das Ausmaß der Förderung erhöht sich bei Gemeinden mit einer Finanzkraftquote unter dem Landesdurchschnitt für jeden %-Punkt Differenz zum Landesdurchschnitt und ihrer Finanzkraftquote um 0,5%-Punkte. Zusätzlich gibt es für Kleingemeinden (bis 1500 Einwohner) Zuschläge bis zu 10% und bei Aufwendungen gemäß § 2 Abs 1 lit a Zuschläge bis zu 4,5% (nach Bewertungspunkte Kommunalgebäudeausweis).
Nach K-RL: 40 bis 75 % der überprüften Anschaffungskosten nach Maßgabe der Einstufung der Gemeinde als außerordentlich bedürftig, sehr bedürftig oder bedürftig.
Die Förderbemessung der Gemeinde ist nach dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen beglichen wurden, in den Fällen des § 5 Abs. 1 der LFF- und KF-RL (Auftragswert über € 50.000,00) nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Förderungskreis:
Alle Gemeinden
Antragstellung:
Die Anträge sind mit nachstehenden Formularen beim Amt der Vbg. Landesregierung einzubringen. Anträge für laufende feuerpolizeiliche Aufwendungen (LFF- und KF-RL) mit einem Auftragswert von unter € 50.000,00 sind jährlich im Nachhinein für das jeweilige Kalenderjahr (01.01.-31.12.), möglichst jedoch bis zum 31. August jeden Jahres, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzubringen. Bei Aufwendungen ab einem Auftragswert von € 50.000,00 (LFF- und KF-RL) ist eine seperate Antragstellung (Einzelantrag) notwendig.
Antrag mit Kostenaufstellung für die laufenden jährlichen feuerpolizeilichen Aufwendungen (LFF- und KF-RL) sowie für Aufwendungen ab einem Auftragswert von € 50.000,00 nach § 2 Abs. 1 lit c (LFF-RL) und § 2 (KF-RL):
- Landesfeuerwehrfonds, Antrag feuerpolizeiliche Aufwendungen
- Kostenaufstellung feuerpolizeiliche Aufwendungen
Antrag und Kostenberechnungssblatt Feuerwehrgerätehaus ab einem Auftragswert von € 50.000,00 (§ 2 Abs. 1 lit. a LFF-RL)
Antrag Feuerwehrfahrzeug mit Kostenaufstellung ab einem Auftragswert von € 50.000,00 (§ 2 Abs. 1 lit. b LFF- bzw. § 2 KF-RL)
Kontaktdaten
Inneres und Sicherheit
Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz
T +43 5574 511 21105
F +43 5574 511 921195
Kundenverkehr:
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