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Geschützte Pflanzen in Vorarlberg

Informationen zu geschützte Pflanzen und dem Schutz von Lebensräumen laut Naturschutzverordnung

(gemäß Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung - Naturschutzverordnung)

In Vorarlberg dürfen wild wachsende Pflanzen weder missbräuchlich genutzt, noch mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Eine maßvolle Nutzung für den persönlichen, privaten Gebrauch, wie das Sammeln von Kräutern, ist erlaubt. Dabei dürfen aber keine erheblichen Nachteile für die Natur und andere Nutzer entstehen. Jedenfalls verboten sind Nutzungen im Rahmen von organisierten Sammelaktionen oder zu Erwerbszwecken.

Das Sammeln von Pilzen ist in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und in einer Menge von höchstens 2 kg Frischgewicht pro Person und Tag erlaubt. Es dürfen nur solche Pilze gesammelt werden, die vom Sammler vorher als essbar erkannt werden.

Enzianwurzeln dürfen höchstens bei der Hälfte der Pflanzen, gleichmäßig verteilt über das Sammelgebiet entnommen werden. Zudem ist eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers mit Ort und Zeitraum des Sammelns mitzuführen.

  

Folgende Pflanzenarten sind vollkommen geschützt. Sie dürfen nicht gepflückt oder sonst beeinträchtigt werden.

  • Alpen-Mannstreu (Eryngium alpinum)
  • Alpenscharte (Rhaponticum scariosum)
  • Alpenveilchen (Cyclamen purpurascens)
  • Alpen-Waldrebe (Clematis alpina)
  • Bärwurz (Meum athamanticum)
  • Blauweide (Salix caesia)
  • Bodensee-Vergissmeinnicht (Myosotis rehsteineri)
  • Echte Edelraute (Artemisia mutellina)
  • Edelweiß (Leontopodium alpinum),
  • Eibe (Taxus baccata)
  • Feuerlilie (Lilium bulbiferum)
  • Fieberklee (Menyanthes trifoliata)
  • Fleischers Weidenröschen (Epilobium fleischeri)
  • Gewöhnlicher Wassernabel (Hydrocotyle vulgaris)
  • Gnadenkraut (Gratiola officinalis)
  • Hirschzunge (Phyllitis scolopendrium)
  • Hoher Rittersporn (Delphinium elatum subsp. elatum)
  • Kies-Steinbrech (Saxifraga mutata)
  • Lanzettblättriger Froschlöffel (Alisma lanceolatum)
  • Lungenenzian (Gentiana pneumonanthe)
  • Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia)
  • Pimpernuss (Staphylea pinnata)
  • Pracht-Steinbrech (Saxifraga cotyledon)
  • Schlangenwurz (Calla palustris)
  • Schneerose (Helleborus niger)
  • Seerose (Nymphaea alba)
  • Seidelbast (Daphne mezereum)
  • Siegwurz (Gladiolus palustris)
  • Tarant (Swertia perennis)
  • Teichrose (Nuphar lutea)
  • Türkenbund (Lilium martagon)
  • Zirbelkiefer (Pinus cembra)

  

Außerdem sind alle weiteren Arten folgender Gattungen und Familie vollständig geschützt:

  • Akeleien (Aquilegia)
  • Igelkolben (Sparganium)
  • Orchideen (Orchidaceae)
  • Rohrkolben (Typha)
  • Schwertlilien (Iris)
  • Sonnentau (Drosera)
  • Traubenhyazinthe (Muscari)

  

Schutz des Lebensraumes

Zum Schutz des Lebensraumes gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Röhrichte oder die Bodendecke dürfen nicht abgebrannt werden
  • In der Zeit vom 15. März bis 30. September dürfen außerhalb bebauter Bereiche Hecken nicht geschnitten und Röhrichte nicht abgemäht werden
  • Auf Alpflächen dürfen keine Herbizide verwendet werden, ausgenommen zur Einzelpflanzenbekämpfung
  • Beim Düngen im Nahbereich von Gewässern und ihrer natürlichen Ufervegetation, Mooren, Streue- und Magerwiesen, Hecken, Waldrändern und Lesesteinmauern ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, sodass diese nicht beeinträchtigt werden.
  • Jeder Einzelne ist verpflichtet, sich naturverträglich zu verhalten. Vor allem bei der Freizeitgestaltung sollte Rücksicht auf Natur, Tiere und Landschaft genommen werden. Dies gilt besonders in noch weitgehend unberührten Gebieten und sensiblen Lebensräumen.
  • Das Wegwerfen von Abfällen in der Landschaft ist verboten.
  • Naturwacht, Waldaufseher, Jagdschutzorgane, Fischereiaufseher und Naturschutzbeauftragte der Bezirkshauptmannschaften beraten, kontrollieren die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und zeigen Übertretungen an.

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