Geschützte Tiere in Vorarlberg
Informationen zu geschützte Tiere und dem Schutz von Lebensräumen gemäß Naturschutzverordnung
(gemäß Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung - Naturschutzverordnung)
Schutz von Tieren
Alle frei lebende Tiere dürfen nicht absichtlich beunruhigt, verfolgt, gefangen oder getötet werden. Ihre Brutstätten und Nester dürfen nicht entfernt oder zerstört werden.
Schutz der Säugetiere
Alle Arten von frei lebenden Säugetieren sind geschützt, mit Ausnahme der Schermaus, der Hausmaus, der Feldmaus und der Ratte. Wild darf im Rahmen der jagdrechtlichen Bestimmungen bejagt werden.
Schutz der Vögel
Alle Arten von frei lebenden Vögeln. Einige Vogelarten sind nach jagdrechtlichen Bestimmungen jagdbar.
Schutz anderer Tiere
Geschützt sind:
- alle Reptilien und Amphibien
- von den Fischen der Bitterling, die Koppe, der Steinbeisser und der Strömer.
- von den Krebsen der Steinkrebs und der Dohlenkrebs
- von den Insekten die Schmetterlinge, die Hornisse, die Hummeln, die hügelbauenden Waldameisen, die Libellen, der Schmetterlingshaft, der Bienenwolf sowie die Käfer mit Ausnahme der Haus- und Vorratsschädlinge.
- von den Weichtieren die Weinbergschnecke, die Schmale Windelschnecke, die Flussmuschel, die Malermuschel, die Gemeine Teichmuschel und die Große Teichmuschel
Schutz des Lebensraumes
Zum Schutz des Lebensraumes gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ist insbesondere Folgendes zu beachten:
- Röhrichte oder die Bodendecke dürfen nicht abgebrannt werden
- In der Zeit vom 15. März bis 30. September dürfen außerhalb bebauter Bereiche Hecken nicht geschnitten und Röhrichte nicht abgemäht werden
- Auf Alpflächen dürfen keine Herbizide verwendet werden, ausgenommen zur Einzelpflanzenbekämpfung
- Beim Düngen im Nahbereich von Gewässern und ihrer natürlichen Ufervegetation, Mooren, Streue- und Magerwiesen, Hecken, Waldrändern und Lesesteinmauern ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, sodass diese nicht beeinträchtigt werden.
- Jeder Einzelne ist verpflichtet, sich naturverträglich zu verhalten. Vor allem bei der Freizeitgestaltung sollte Rücksicht auf Natur, Tiere und Landschaft genommen werden. Dies gilt besonders in noch weitgehend unberührten Gebieten und sensiblen Lebensräumen.
- Das Wegwerfen von Abfällen in der Landschaft ist verboten.
- Naturwacht, Waldaufseher, Jagdschutzorgane, Fischereiaufseher und Naturschutzbeauftragte der Bezirkshauptmannschaften beraten, kontrollieren die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und zeigen Übertretungen an.
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Kontaktdaten
Umwelt- und Klimaschutz
Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Jahnstraße 13-15, 6900 Bregenz
T +43 5574 511 24505
F +43 5574 511 924595
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