Beihilfen für feuerpolizeiliche Aufwendungen der Gemeinden nach der Landesfeuerwehr- und Katastophenfondsrichtlinie
Nähere Erläuterung:
Nach der Landesfeuerwehrfondsrichtlinie (LFF-RL) sowie der Katastrophenfondsrichtlinie (KF-RL) können den Gemeinden Förderungen für nachstehende Aufwendungen werden:
- Neu-, Zu- und Umbauten sowie wesentliche bauliche Verbesserungen von Feuerwehrgerätehäusern gemäß § 2 Abs 1, lit a, LFF-RL
- Feuerwehrkraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1, lit b LFF-RL
- sonstige feuerpolizeiliche Aufwendungen (Löschwasser-Versorgungsanlagen, Sirenen, Schutzbekleidung, Schutzausrüstungen, Dienstbekleidung, Regenbekleidung, Rettungs- und technische Geräte, Pulver- und Schaumlöschmittel, Atemschutzuntersuchungen, Kommunikationstechnik, EDV-Geräte und Software) gemäß § 2 Abs 1, lit c (LFF-RL)
- Einsatzgeräte, die zur Bekämpfung von Katastrophenschäden geeignet sind gemäß § 2 Abs 1 (KF-RL)
Förderungsvoraussetzungen:
Bestätigung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Anschaffung bzw. Bauführung seitens des Landesfeuerwehrverbandes.
Förderungsausmaß:
Nach LFF-RL: Die Fördergrundleistung beträgt bei Aufwendungen nach § 2 Abs 1 lit. a 14%, nach § 2 Abs 1 lit. b 22% und nach § 2 Abs 1 lit. c 17%. Das Ausmaß der Förderung erhöht sich bei Gemeinden mit einer Finanzkraftquote unter dem Landesdurchschnitt für jeden %-Punkt Differenz zum Landesdurchschnitt und ihrer Finanzkraftquote um 0,5%-Punkte. Zusätzlich gibt es für Kleingemeinden (bis 1500 Einwohner) Zuschläge bis zu 10% und bei Aufwendungen gemäß § 2 Abs 1 lit a Zuschläge bis zu 4,5% (nach Bewertungspunkte Kommunalgebäudeausweis).
Nach K-RL: 40 bis 75 % der überprüften Anschaffungskosten nach Maßgabe der Einstufung der Gemeinde als außerordentlich bedürftig, sehr bedürftig oder bedürftig.
Förderungskreis:
Alle Gemeinden
Antragstellung:
Die Anträge sind mit nachstehenden Formularen beim Amt der Vbg. Landesregierung einzubringen. Die Anträge für die laufenden feuerpolizeilichen Aufwendungen (LFF und KF) sind jährlich um Nachhinein für das jeweilige Kalenderjahr 01.01-31.12.), möglichst jedoch bis zum 31. August jeden Jahres, beim Amt der Vlbg. Landesregierung einzubringen.
Bei Aufwendungen über € 50.000,00 nach § 2 Abs 1 lit a LFF-RL (Feuerwehrgerätehaus) und für Anschaffungen über € 25.000,00 nach § 2 Abs 1 lit b (Feuerwehrkraftfahrzeuge) und lit c (sonstige feuerp. Aufwendungen) LFF-RL sowie für Anschaffungen über € 20.000,00 nach § 2 (Katastropheneinsatzgeräte) KF-RL muss vor der Auftragsvergabe oder Bestellung eine Förderzusage vorliegen, weshalb eine separate Antragstellung notwendig ist.
Antrag mit Kostenaufstellung für die jährlichen feuerpolizeilichen Aufwendungen (lit a bis c LFF-RL) sowie für Aufwendungen über € 25.000,00 (§ 2 Abs. 1 lit b und c LFF-RL) und Aufwendungen über € 20.000,00 (§ 2 KF-RL):
- Landesfeuerwehrfonds, Antrag feuerpolizeiliche Aufwendungen
- Kostenaufstellung feuerpolizeiliche Aufwendungen
Antrag und Kostenberechnungssblatt Feuerwehrgerätehaus (§ 2 Abs. 1 lit. a LFF-RL)
Antrag Feuerwehrfahrzeug mit Kostenaufstellung (§ 2 Abs. 1 lit. b LFF- bzw. § 2 KF-RL)
Kontaktdaten
Inneres und Sicherheit
Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz
T +43 5574 511 21105
F +43 5574 511 921195
Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.