Musik Förderung
Allgemeines zu Musikförderungen
Gefördert werden Projekte, Konzerte und Produktionen Vorarlberger Musikerinnen und Musiker. Dies gilt in gleichem Sinne für Einzelpersonen, wie für Vereine, Bands, Ensembles und Orchester. Darüber hinaus können künstlerische Aktivitäten der genannten Art von auswärtigen Musikschaffenden gefördert werden, wenn sie für Vorarlbergs Musikszene von Bedeutung sind. Förderungen bzw. Unterstützungen können als Produktionskostenzuschüsse, Projektförderungen oder finanzielle Beiträge zur Abgangsdeckung gewährt werden. Gesondert gefördert werden können Auslandsaktivitäten, Uraufführungen von und Kompositionsaufträge an heimische Komponistinnen und Komponisten.
Neben Einzelpersonen und Kulturveranstaltern gibt es in Vorarlberg auch in der Sparte Musik Verbände, die jeweils spezifische Netzwerkfunktionen übernehmen. Für die Förderungswürdigkeit solcher Organisationen ist es erforderlich, dass bestimmte Leistungen für Mitglieder bzw. Mitgliedsvereine angeboten werden, die einer Weiterentwicklung des jeweiligen Kultursegments im Land Vorarlberg dienen. In diesem Sinne erfolgt die Förderung der Chöre zentral über den Chorverband oder den Verein zur Förderung der katholischen Kirchenmusik, die Aktivitäten der Blasmusikkapellen werden über den Vorarlberger Blasmusikverband gefördert.
Die Zuständigkeit für Musikschulen, das Landeskonservatorium und für Projekte von Studierenden liegt bei der Abteilung Wissenschaft und Weiterbildung (IIb).
Nach positiver Empfehlung durch die Kunstkommission der Sparte Musik können gefördert werden: Produktionen (Kostenzuschüsse für CD, Album, Datenträger); Projekte, Veranstaltungen, Konzerte; Reisen, Tourneen, Auslandsaufenthalte; Kompositionen und Uraufführungen; heimischer Komponistinnen und Komponisten; Förderung von Kirchenchorprojekten; junge Musikerinnen und Musiker im Sinne einer Startförderung
Qualitätssicherung und Transparenz - Kunstkommissionen, Kulturbeirat, Kulturbericht
Um ein hohes Niveau der Kunst- und Kulturförderung zu gewährleisten, beraten in den meisten Kultursparten Kunstkommissionen die Entscheidungsträger. Mit den darin bestellten Expertinnen und Experten der Kulturszene wird die Partizipation gelebt und die Fachkompetenz gesichert. Zusätzlich berät ein ehrenamtlich bestellter Kulturbeirat des Landes die Kulturabteilung zu wichtigen Fragen der strategischen Ausrichtung. Über die Arbeit der Kunstkommissionen finden Sie weitere Informationen im angehängten Leitfaden (PDF, 236 KB). Zur Information aller Interessierten erstellt die Kulturabteilung jährlich einen Kulturbericht. Darin wird im Sinne der Transparenz über die Vergabe aller öffentlichen Mittel aus dem Kulturbudget berichtet.
Links zu weiteren Artikel im Bereich Musik:
Musikdokumentationsstelle des Landes
Musik Förderung von Vorarlberger Chören
Musik Jahres- und Projektbeiträge
Musik Förderung von Kompositionen und Uraufführungen, Kompositionspreis
Erforderliche Unterlagen
vollständig ausgefülltes Antragsformular inklusive der darin geforderten Unterlagen
Termine und Fristen
Viermal pro Jahr trifft sich die Kunstkommission, um die eingereichten Projekte zu bewerten.
So ergeben sich folgende Einreichfristen für 2025:
16. Februar 2025
11. Mai 2025
24. August 2025
26. Oktober 2025
Online-Formulare
Formulare
Kultur Allgemein Förderantrag.docx (0.06 MB) Kultur Allgemein Förderantrag.pdf (0.22 MB) Konzertveranstaltungen_Anmeldung.docx (0.05 MB) Konzertveranstaltungen_Anmeldung.pdf (0.19 MB) Konzertveranstaltungen_Abrechnung.docx (0.05 MB) Konzertveranstaltungen_Abrechnung.pdf (0.18 MB)Rechtsgrundlagen
Kulturförderungsgesetz
Kunstförderrichtlinie
Allgemeine Förderungsrichtlinie der Vorarlberger Landesregierung (AFRL)
Kontaktdaten
Kultur
Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Römerstraße 24, 6900 Bregenz
T +43 5574 511 22305
F +43 5574 511 922395
Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.