Landes-Volksbefragungen
- Allgemeines zu Volksbefragungen nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz
- Volksbefragungen nach der Landesverfassung
- Volksbefragungen nach dem Gemeindegesetz
- Ergebnisse vergangener Volksbefragungen nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz
Allgemeines zu Volksbefragungen nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz
In der Landesverfassung ist als Instrument der direkten Demokratie - neben dem Volksbegehren und der Volksabstimmung - die Volksbefragung vorgesehen. Das Ergebnis liefert ein bloßes Meinungsbild der Bevölkerung, es besteht keine Bindung an den Ausgang des Verfahrens.
In Vorarlberg haben auf Landesebene bislang zwei Volksbefragungen stattgefunden. Es handelt sich hiebei um die im Jahre 1972 stattgefundene Volksbefragung "Meinungsumfrage zur Ladenschlussregelung" und zum anderen die im Jahre 1989 durchgeführte Volksbefragung über ein LKW-Nachtfahrverbot. Auf Gemeindeebene haben in Vorarlberg im Zeitraum 1960 bis heute insgesamt sieben Volksbefragungen stattgefunden (Liste der Volksbefragungen).
Für die Durchführung von Volksbefragungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Landes-Volksabstimmungsgesetz).
Volksbefragungen nach der Landesverfassung
Mittels Volksbefragung kann die Meinung über Angelegenheiten der Landesverwaltung erfragt werden. Ein Verwaltungsakt, der sich an bestimmte Personen richtet (z.B. ein Bescheid), kann nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
Eine Volksbefragung auf Landesebene kann initiiert werden
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von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten,
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von wenigstens zehn Gemeinden aufgrund von Gemeindevertretungsbeschlüssen,
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vom Vorarlberger Landtag oder
- von der Vorarlberger Landesregierung.
Aufgrund eines Beschlusses des Landtages oder der Landesregierung ist die Volksbefragung jedenfalls durchzuführen. Im Falle einer Initiative durch Stimmberechtigte oder Gemeinden bedarf es vorher einer Entscheidung der Landeswahlbehörde über die Zulässigkeit. Die Anordnung der Volksbefragung erfolgt in jedem Fall durch die Landesregierung.
Stimmberechtigt bei einer Volksbefragung nach der Landesverfassung sind alle Personen, die Landesbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind und spätestens am Tag der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Ferner stimmberechtigt sind jene Staatsbürger, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren (ehemalige Landesbürger), sofern am Stichtag
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ein gültiger Antrag auf Aufnahme in die Wählerkartei nach § 4 Wählerkarteigesetz vorliegt,
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der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland liegt und
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die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.
Das Ergebnis schafft einer Volksbefragung schafft keine rechtliche Bindung für das zuständige Verwaltungsorgan.
Für die Durchführung von Volksbefragungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Landes-Volksabstimmungsgesetz).
Ergebnisse vergangener Volksbefragungen nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz finden sie hier.
Volksbefragungen nach dem Gemeindegesetz
Mittels Volksbefragung kann die Meinung über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erfragt werden. Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten (z.B. die Frage einer Erteilung der Baubewilligung oder einer naturschutzrechtlichen Bewilligung), dürfen nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein
Eine Volksbefragung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn dies von einer Mindestzahl an Stimmberechtigten der Gemeinde verlangt wird, welche wie folgt zu ermitteln ist:
a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich
b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon; zuzüglich
c) für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.
Aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung ist (vorbehaltlich entgegenstehender aufsichtsbehördlicher Maßnahmen des Landes) die Volksbefragung jedenfalls durchzuführen. Im Falle einer Initiative der Bürger bedarf es einer Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Zulässigkeit.
Stimmberechtigt bei einer Volksbefragung nach dem Gemeindegesetz sind alle österreichischen Staatsbürger und ausländische Unionsbürger, welche im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zur Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind und spätestens am Tag der Volksabstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Durch die Volksbefragung wird die jeweilige Angelegenheit nicht entschieden bzw. verfügt. Das Ergebnis schafft keine rechtliche Bindung für das zuständige Verwaltungsorgan.
Für die Durchführung von Volksbefragungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Landes-Volksabstimmungsgesetz).
Ergebnisse vergangener Volksbefragungen nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz finden sie hier.
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