Landes-Volksbegehren
- Allgemeines zu Volksbegehren nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz
- Volksbegehren nach der Landesverfassung
- Volksbegehren nach dem Gemeindegesetz
- Ergebnisse vergangener Volksbegehren nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz
Allgemeines zu Volksbegehren nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz
In der Landesverwaltung ist als Instrument der direkten Demokratie - neben der Volksabstimmung und der Volksbefragung – das Volksbegehren vorgesehen.
Das Anliegen eines Volksbegehrens ist bei Erfüllung bestimmter Kriterien von Landtag bzw. Gemeindevertretung zu behandeln; allerdings bleiben diese in der Entscheidung frei, ob dem Wunsch Rechnung getragen wird oder nicht.
In Vorarlberg haben bislang vier Volksbegehren landesweit und vier Volksbegehren auf Gemeindeebene stattgefunden. Die Ergebnisse finden Sie hier.
Für die Durchführung von Volksbegehren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Landes-Volksabstimmungsgesetz).
Volksbegehren nach der Landesverfassung
Es wird unterschieden zwischen Volksbegehren in Angelegenheiten
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der Gesetzgebung,
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der Verwaltung und
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der Gebarungskontrolle.
Durch Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung kann die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Gesetzen (einschließlich der Verfassungsgesetze) verlangt werden.
Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, welche von
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wenigstens 5.000 Stimmberechtigten oder
- wenigstens zehn Gemeinden (Gemeindevertretungsbeschluss)
gestellt werden, sind dem Landtag zur Entscheidung vorzulegen, ob er dem Volksbegehren Rechnung tragen will oder nicht.
Lehnt es der Landtag ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 10 % der Stimmberechtigten gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist der Gegenstand dieses Volksbegehrens einer Volksabstimmung zu unterziehen.
Durch Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung kann verlangt werden, dass Angelegenheiten der Landesverwaltung in einer bestimmten Weise erledigt werden. Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten (z.B. Bescheide), können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
Diesbezügliche Volksbegehren müssen von der Landesregierung behandelt werden, wenn sie von
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wenigstens 5.000 Stimmberechtigten schriftlich gestellt wurden oder von
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wenigstens zehn Gemeinden (Gemeindevertretungsbeschluss) geltend gemacht wurden.
Durch Volksbegehren in Angelegenheiten der Gebarung kann verlangt werden, dass der Landesrechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung durchführt. Der Landesrechnungshof hat solchen Begehren zu entsprechen, wenn sie von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten gestellt werden.
Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ohne nötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden, ob dieses zulässig ist und ob alle gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Stimmberechtigt bei einem Volksbegehren nach der Landesverfassung sind alle Personen, die Landesbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Ferner stimmberechtigt sind jene Staatsbürger, welche unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren (ehemalige Landesbürger), sofern am Stichtag
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ein gültiger Antrag auf Aufnahme in die Wählerkartei nach § 4 Wählerkarteigesetz vorliegt,
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der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland liegt und
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die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.
Durch Volksbegehren wird die jeweilige Angelegenheit (noch) nicht entschieden bzw. verfügt, das Ergebnis ist rechtlich nicht bindend.
Für die Durchführung von Volksbegehren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Landes-Volksabstimmungsgesetz).
Ergebnisse vergangener Volksbegehren nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz finden sie hier.
Volksbegehren nach dem Gemeindegesetz
Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in bestimmter Weise erledigt werden. Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
Berechtigt zur Antragstellung auf Durchführung eines Volksbegehrens nach dem Gemeindegesetz sind Landesbürger und ausländische Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, in die Wählerkartei aufgenommen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren hat die Gemeindewahlbehörde ohne nötigen Aufschub, spätestens innerhalb vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden, ob dieses zulässig ist und ob alle gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Stimmberechtigt bei einem Volksbegehren nach dem Gemeindegesetz sind Landesbürger und ausländische Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz im Abstimmungsgebiet haben, vom Wahlrecht zur Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind, in die Wählerkartei aufgenommen sind und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Volksbegehren müssen von der Gemeindevertretung behandelt werden, wenn dies mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:
a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich
b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon; zuzüglich
c) für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.
Beschließt die Gemeindevertretung, dass dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat sie die für die Besorgung der betreffenden Angelegenheit allenfalls zuständigen anderen Organe der Gemeinde entsprechend anzuweisen.
Lehnt es die Gemeindevertretung ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist der Gegenstand dieses Volksbegehrens einer Volksbefragung zu unterziehen.
Für die Durchführung von Volksbegehren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Landes-Volksabstimmungsgesetz).
Ergebnisse vergangener Volksbegehren nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz finden sie hier.
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