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Gemeindewahlen

- Allgemeines zu Gemeindewahlen
- Wer ist bei Gemeindewahlen wahlberechtigt?
- Wie kann man bei Gemeindewahlen kandidieren?
- Ergebnisse vergangener Gemeindewahlen

Alle fünf Jahre haben die Vorarlbergerinnen und Vorarlberger sowie Angehörige eines anderen EU-Staates mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg die Möglichkeit, die Gemeindevertretung und in vielen Gemeinden auch den Bürgermeister ihrer Gemeinde neu zu wählen. Die letzten Gemeindewahlen in Vorarlberg fanden im September 2020 statt, im Jahr 2025 werden die Wählerinnen und Wähler das nächste Mal zur Urne gebeten.

Die Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeindeverwaltung, die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter hängt von der Zahl der Einwohner einer Gemeinde ab.
 

bis zu 500 Einwohner 9
mit 501 bis 1000 Einwohnern 12
mit 1001 bis 1500 Einwohnern 15
mit 1501 bis 2000 Einwohnern 18
mit 2001 bis 2500 Einwohnern 21
mit 2501 bis 5000 Einwohnern 24
mit 5001 bis 8000 Einwohnern 27
mit 8001 bis 11000 Einwohnern 30
mit 11001 bis 15000 Einwohnern 33
mit mehr als 15000 Einwohnern 36


Sofern zumindest eine wahlwerbende Partei neben dem Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung einen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl einbringt und diese Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, wird der Bürgermeister von den Wahlberechtigten der Gemeinde direkt gewählt, ansonsten erfolgt dies durch die neu gewählte Gemeindevertretung.

Für die Durchführung von Gemeindewahlen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren bei Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters (Gemeindewahlgesetz – GWG)
 

Wer ist bei Gemeindewahlen wahlberechtigt?
 

Bei den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist, wer

  • die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates besitzt,
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist,
  • spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat sowie
  • am Stichtag der Wahl (dieser Tag wird von der Vorarlberger Landesregierung festgesetzt) in einer Gemeinde Vorarlbergs den Hauptwohnsitz hatte.

Ein Ausschluss vom Wahlrecht, kann vom Gericht auf Grund bestimmter strafbarer Handlungen als Einzelfallentscheidung explizit im Urteil ausgesprochen werden. Überdies ist vom Wahlrecht auszuschließen, wer sich am Stichtag noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält, sofern der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist. Darunter fallen beispielsweise Saisonarbeitskräfte, die nach Ende der Saison wieder den Hauptwohnsitz abmelden.


Auslandsvorarlbergerinnen und -vorarlberger sind bei Gemeindewahlen nicht wahlberechtigt.
 

Wer kann bei Gemeindewahlen kandidieren?
 

Wählbar in die Gemeindevertretung ist jede wahlberechtigte Person, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet. Ausländische Unionsbürger sind in die Gemeindevertretung nur wählbar, wenn sie in dem Staat, dessen Bürger sie sind, nicht von der Wählbarkeit infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgeschlossen sind.

Zum Bürgermeister kann nur gewählt werden, wer – abgesehen von den vorgenannten Erfordernissen - die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Wahlvorschläge für die Gemeindewahlen sind beim Gemeindewahlleiter einzubringen und müssen mit  Unterstützungserklärungen versehen sein. Die Anzahl der Erklärungen ist von der Anzahl der Wahlberechtigten einer Gemeinde abhängig. Es sind zwischen zehn und hundert Unterstützungserklärungen notwendig. Werden Wahlvorschläge von in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktion eingebracht, so genügen die Unterschriften der Mehrheit der Gemeindevertreter dieser Fraktion. Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt. 

Erreicht bei der Bürgermeisterwahl kein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, ist eine engere Wahl des Bürgermeisters (Stichwahl) durchzuführen. An dieser sind jene zwei Bewerber/innen beteiligt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erreicht haben.

Werden in einer Gemeinde keine Wahlvorschläge eingebracht, so ist hier ein Wahlverfahren in Ermangelung von Wahlvorschlägen durchzuführen. Hier werden Stimmzettel mit leeren Zeilen an die Wahlberechtigten versendet und in der Wahlzelle aufgelegt, in welche die Wählerinnen und Wähler die Namen jener Gemeindebürger eintragen können, die ihrer Meinung nach in der Gemeindevertretung sitzen sollen. Aus den dabei meistgenannten Kandidaten setzt sich die neue Gemeindevertretung zusammen.
 

Ergebnisse verganener Gemeindewahlen
 

Ergebnisse der vergangenen Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen finden Sie hier.
 

Berichte der Abteilung Statistik zu vergangenen Gemeindewahlen finden Sie hier.

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