Bergführerwesen: Bergführer/Canyoning-Führer/Sportkletterlehrer - vorübergehende Dienstleistung (Ausflugsverkehr)
Bergführer/Canyoning-Führer/Sportkletterlehrer aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, ohne dass sie eine Konzession nach den Vorarlberger Bestimmungen erwerben müssen.
Termine und Fristen
Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit ist dem Bergführerverband im Vorhinein anzuzeigen. Nach zwei Jahren ist dies zu erneuern.
Kosten und Zahlungen
Grundsätzlich fallen keine Kosten an.
Werden jedoch seitens dem Bergführerverband in der angezeigten Qualifikation Mängel festgestellt, die zu einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der geführten Person oder der begleitenden Personen führen könnten, wird dies seitens der Landesregierung bescheidmäßig festgestellt. Für diesen Bescheid werden Verwaltungsabgaben und Gebühren nach dem Gebührengesetz fällig.
€ 14,20 Landes-Verwaltungsabgabe
€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die amtliche Ausfertigung
Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).
Falls ein Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen notwendig ist, wird dies vorab gesondert mitgeteilt.
Online-Formulare
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Voraussetzungen
Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit ist dem Bergführerverband im Vorhinein anzuzeigen.
Der Anzeige sind folgende Nachweise anzuschließen:
a) Nachweise über die Staatsangehörigkeit,
b) Nachweise über die Berufsqualifikation,
c) Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
d) Nachweis ber die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat bzw. im Herkunftsland
e) sofern im Herkunftsmitgliedstaat dieser Beruf nicht reglementiert ist, Nachweise über eine entsprechende Berufsausübung von zumindest einjähriger Dauer während der vorhergehenden zehn Jahre und
f) allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.
Nachweise können sowohl im Original oder Kopie eingereicht werden. Falls Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine beglaubigte Kopie verlangt werden. Bei Nachweisen nach lit. a bis d ist auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, eine Übersetzung durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.
Zusätzliche Informationen
Bergführer/Canyoning-Führer/Sportkletterlehrer aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, ohne dass sie eine Konzession nach den Vorarlberger Bestimmungen erwerben müssen. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Bergführer/Canyoning-Führer/Sportkletterlehrer im Jahr ist dem Bergführerverband im Vorhinein anzuzeigen. Anzuschließen sind die unter dem Punkt "Voraussetzungen" genannten Nachweise. Der Bergführerverband prüft die Nachweise.
Die fachliche Befähigung eines auswärtigen Bergführers/Canyoning-Führers/Sportkletterlehrers wird jedenfalls angenommen, wenn dieser einen Ausweis von einer internationalen Vereinigung der Bergführerverbände besitzt.
Werden seitens dem Bergführerverband in der angezeigten Qualifikation Mängel festgestellt, die zu einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der geführten Person oder der begleitenden Personen führen könnten, informiert der Bergführerverband die Landesregierung. Die Landesregierung stellt die Mängel mittels Bescheid fest. Dem Antragsteller wird dann Gelegenheit gegeben, die fehlende Qualifikation durch eine Eignungsprüfung beim Bergführerverband nachzuweisen.
Zuständige Stelle
Vorarlberger Bergführerverband:
Kontakt: +43(0)6642234935; vorarlberg@bergfuehrer.at; www.bergfuehrer.at/vorarlberg
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs und Problemlösungsdienste
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Römerstraße 15
6900 Bregenz
Letzte Aktualisierung
16.10.2019
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