Asset-Herausgeber

Zurück UVP - Umweltverträglichkeitsprüfung

UVP - Umweltverträglichkeitsprüfung

Eine UVP ist bei Vorhaben durchzuführen, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein Instrument des vorsorgenden Umweltschutzes, das auf dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, und der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten beruht.

Aufgabe der UVP

Die UVP ist ein spezieller Verfahrenstyp, der bei bestimmten umweltrelevanten Vorhaben zur Anwendung kommt. Ein wesentliches Charakteristikum der UVP ist die sog. Verfahrenskonzentration, das ist die Erteilung sämtlicher notwendiger materiell-rechtlicher Genehmigungen durch eine einzige Behörde. An Stelle von sektoral-spezifischen Einzelgenehmigungen wird eine ganzheitliche Betrachtung eines Vorhabens bezweckt. Aufgabe der UVP ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

  • auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

  • auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

  • auf die Landschaft und

  • auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. Teil der UVP ist aber auch, in der Planungsphase Projektalternativen sowie Maßnahmen zur Schadensverminderung zu prüfen, um die negativen Umweltauswirkungen von Vorhaben möglichst gering zu halten.

Anwendungsbereich der UVP

Eine UVP ist bei Vorhaben durchzuführen, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Das UVP-Gesetz verfolgt dabei den Ansatz, dass es die vom UVP-Regime erfassten Vorhabenstypen abschließend auflistet. Derzeit (Stand Jänner 2019) umfasst das Gesetz 89 Projekttypen (Anhang 1) aus den Bereichen Abfallwirtschaft, Energiewirtschaft, Umgang mit radioaktiven Stoffen, Infrastruktur, Bergbau, Wasserwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft und sonstige Anlagen. Diese Liste wird bei Bedarf durch den Gesetzgeber erweitert bzw. adaptiert.

Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die Durchführung der UVP-Feststellungs- und Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 ist in der Regel die jeweilige Landesregierung.

Für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken enthält der 3. Abschnitt des UVP-G 2000 Sonderbestimmungen. Ist für diese Vorhaben eine UVP durchzuführen, so liegt die Zuständigkeit beim Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT).

UVP-Feststellungsverfahren

Um Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben einer UVP zu unterziehen und ein konzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, muss ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Eine solche Feststellung hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder von Amts wegen zu erfolgen.

Parteistellung in diesem Verfahren haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind  die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Gegen die mit Bescheid ergehende Feststellung kann binnen vier Wochen ab Zustellung eine schriftliche Beschwerde beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingebracht werden. Zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.  

UVP-Feststellungsbescheide werden für vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Außerdem werden sie für sechs Wochen auf der Homepage des Landes Vorarlberg zum Download bereitgestellt.

UVP-Genehmigungsverfahren

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein konzentriertes Genehmigungsverfahren, bei dem die Behörde alle für die Verwirklichung eines Vorhabens relevanten Materiengesetze anwendet. Das heißt, es gibt nur eine Behörde als Ansprechpartner und einen Bescheid, der alle Genehmigungen umfasst. Die Abteilung des Amtes der Landesregierung, in deren Zuständigkeit die Durchführung des Umweltverträglichkeits­prüfungs­verfahrens (UVP-Verfahrens) gehört, wird von Verfahren zu Verfahren bestimmt.

Eine Besonderheit des UVP-Genehmigungsverfahrens ist die vom Projektwerber beizubringende Umweltverträglichkeitserklärung (UVE). Dies ist eine Unterlagensammlung, die über die sonst nach den Verwaltungsvorschriften verlangten Unterlagen hinausgeht. So hat der Projektwerber bei Teilen der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, die sonst ausschließlich von Amts wegen erfolgt. Er hat in der UVE das Vorhaben bestmöglich zu beschreiben und die damit verbundenen Auswirkungen auf Umwelt und Natur darzulegen. Die Inhalte der UVE sind in § 6 UVP-G 2000 normiert.

Eine weitere Besonderheit der UVP ist die verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren: Der Genehmigungsantrag und die UVE sind bei der UVP-Behörde und in der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Öffentlichkeit ist davon mittels Kundmachungen in Zeitungen und im Internet in Kenntnis zu setzen. Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

Das UVP-G 2000 kennt zwei Verfahrenstypen, die abhängig von der Art des Vorhabens zur Anwendung kommen:

  • UVP-Verfahren (Vorhaben der Spalte 1 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000)

  • Vereinfachtes Verfahren (Vorhaben der Spalte 2 und 3 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000)

Das vereinfachte Verfahren unterscheidet sich vom UVP-Verfahren insbesondere in folgenden Punkten:

  • Entscheidungsfrist beträgt 6 Monate (UVP-Verfahren: 9 Monate).

  • Inhaltserfordernisse in der Umweltverträglichkeitserklärung sind herabgesetzt.

  • Bürgerinitiativen kommt bloß Beteiligtenstellung zu (UVP-Verfahren: Parteistellung).

  • Behörde erstellt eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (UVP-Verfahren: Umweltverträglichkeitsgutachten). Diese ist nicht öffentlich aufzulegen.

  • Eine allfällige Unterbrechung des Verfahrens zum Zwecke der Durchführung eines Mediationsverfahrens ist nicht vorgesehen.

  • Entfall der Nachkontrolle nach Fertigstellung des Vorhabens.

Das UVP-Verfahren wird durch die Erlassung eines Bescheides abgeschlossen. Der Bescheid ist bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Über die Auflage wird im Internet informiert. Gegen den Bescheid kann schriftlich binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Überdies kann gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Kontaktdaten

Umwelt- und Klimaschutz

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Jahnstraße 13-15, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 24505

F +43 5574 511 924595

umwelt@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.