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Meldepflichtige Infektionskrankheiten

Weltweit ist ein Auftreten von neuen und das Wiederauftreten von bereits eingedämmten Infektionskrankheiten feststellbar.

Die Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz ist sinnvoll, um eine Ausbreitung von hochinfektiösen Erkrankungen rechtzeitig zu verhindern. Dadurch können gefährdete Kontaktpersonen ermittelt und geschützt, sowie Erregerquellen (z.B. kontaminierte Lebensmittel, Wasser etc.) rasch entdeckt und unschädlich gemacht werden. Außerdem können so die wichtigen Infektionskrankheiten statistisch erfasst und dementsprechende Konzepte zur Bekämpfung entwickelt werden.

Welche Krankheiten sind meldepflichtig?

Eine Liste finden Sie unter den Downloads.

Wer ist zur Meldung verpflichtet?

Nach §3 Epidemiegesetz sind zur Erstattung der Anzeige verpflichtet:

  1. Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung bzw. jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert;
  2. die zugezogene Hebamme;
  3. die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befasst sind;
  4. der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
  5. die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in Bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
  6. der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;
  7. Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;
  8. der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
  9. bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerperalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, Tularämie, Bang`scher Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
  10. der Totenbeschauer. Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Z 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Z 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.

Wie und wem muss eine anzeigepflichtige Erkrankung gemeldet werden?

Die anzeigepflichtige Krankheit muss binnen 24 Stunden, mittels Formular an die Wohnsitz- Bezirkshauptmannschaft gemeldet werden. Das Meldeformular kann bei der jeweiligen Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaften angefordert oder auf der homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (siehe Link) ausgedruckt werden.

https://www.bmgf.gv.at/home/Gesundheit/Krankheiten/Uebertragbare_Krankheiten/Meldung_uebertragbarer_Krankheiten/

Weitere Kontaktinformationen

Kontaktdaten der Gesundheitsabteilungen bei den Bezirkshauptmannschaften:

Bezirkshauptmannschaft Bludenz - Gesundheitswesen

Postanschrift: Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz
Standortanschrift: Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz
T +43 5552 6136 51614
F +43 5574 511 951095
bhbludenz@vorarlberg.at

Bezirkshauptmannschaft Bregenz - Gesundheitswesen

Postanschrift: Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Bahnhofstraße 41, 6900 Bregenz
T +43 5574 4951 52615
F +43 5574 511 952095
bhbregenz@vorarlberg.at

Bezirkshauptmannschaft Dornbirn - Gesundheitswesen

Postanschrift: Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn
Standortanschrift: Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn
T +43 5572 308 53614
F +43 5574 511 953095
bhdornbirn@vorarlberg.at

Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Gesundheitswesen

Postanschrift: Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch
Standortanschrift: Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch
T +43 5522 3591 54617
F +43 5574 511 954095
bhfeldkirch@vorarlberg.at