Baukulturelles Erbe - Bauliche Kulturgüter Förderung (kein Denkmalschutz)
Förderung für den Erhalt von Gebäuden, talschaftstypischen Holzzäunungen, Kleinobjekten und Historischen Weganlagen
Die Förderung baulicher Kulturgüter außerhalb von Schutzgebieten im Sinne des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung erfolgt über die Abteilung IIc-Kultur im Amt der Vorarlberger Landesregierung. Sie betrifft Objekte außerhalb des Denkmalschutzes und kann für den Erhalt folgender baukultureller Bereiche angewendet werden:
1. Gebäude von historischer bzw. orts- und landschaftsbildlicher Bedeutung, insbesondere (ehemalige) bäuerliche Anwesen, Maisäß- bzw. Vorsäßgebäude, Alpgebäude, Heuhütten, Allmein-Objekte, vornehmlich solche mit Holzschindelbedachungen.
2. Talschaftstypische Holzzäunungen (Bretter-, Latten-, Schragen- bzw. Scheienzäune oder Steckenzäune).
3. Kleinobjekte, wie Kapellen, Bildstöcke, Weg- und Feldkreuze, Inschriften und Gedenktafeln
4. Historische Weganlagen, z. B. alte Alp- und Maisäßwege, Kirch- bzw. Messwege, Säumerwege, sowie (neue) „Kulturwegprojekte“ bei Einbeziehung in das örtliche oder regionale Wanderwegenetz.
Erforderliche Unterlagen
vollständig ausgefülltes Antragsformular inklusive der darin geforderten Unterlagen
Formulare
Bauliche Kulturgüter_Förderantrag.docx (0.05 MB) Bauliche Kulturgüter_Förderantrag.pdf (0.19 MB)Rechtsgrundlagen
Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 id.F. BGBl. I Nr. 170/1999
Kulturförderungsgesetz LGBl. Nr. 38/2009 (insbes. §§ 1,2 und 3)
Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft LGBl. Nr. 44/2004 (insbes. §§ 2, 3, 4 und 7)
Allgemeine Förderungsrichtlinie der Vorarlbeger Landesregierung (AFRL)
Kontaktdaten
Kultur
Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Römerstraße 24, 6900 Bregenz
T +43 5574 511 22305
F +43 5574 511 922395
Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.