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Auf das sensible Bodenseeufer Rücksicht nehmen

Empfindliche Lebensräume brauchen Schutz! Informationen für Wassersportler für eine naturverträgliche Ausübung ihrer Sportart.

Empfindliche Lebensräume brauchen Schutz!

Die naturnahen Ufer und Flachwasserbereiche des Bodensees sind die Kinderstube für Jungfische und unverzichtbar für die Selbstreinigung des Sees. Für brütende Vögel im Schilf und für Tausende von rastenden Wasservögeln ist es wichtig, dass die Uferlebensräume nicht beunruhigt werden.

  

Etliche Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und der Verordnungen über die Naturschutzgebiete Rheindelta und Mehrerauer Seeufer-Bregenzerachmündung berücksichtigen diese große Bedeutung:

  

Für die Benutzung sämtlicher Wasserfahrzeuge – vom einfachen Kajak oder Schlauchboot bis zur Yacht, vom Board für Stehpaddler bis zum Kiteboard - gelten besondere Bestimmungen für die Uferlebensräume.

  

Diese Vorschriften sind durch Seezeichen markiert. Bitte beachten Sie die geltenden Vorschriften. Damit schützen Sie die Tier- und Pflanzenwelt und sorgen für einen ungestörten Naturgenuss für alle Besucher des Bodensees.

  

Geltende Vorschriften

Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (gesamter Bodensee)

  • Wasserpflanzenbestände (Schilf, Binsen und Seerosen) dürfen nicht befahren werden, ein Mindestabstand von 25 m ist einzuhalten.

  • Die Uferzone* darf nicht mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen (einschließlich Wasserskis und ähnlichen Geräten) befahren werden; ausgenommen sind das An-, Ablegen und Stillliegen.

  • Der Betrieb von Aqua-Scootern, Jet-Bikes und ähnlichem ist untersagt.

  

Naturschutzverordnung Rheindelta

  • Schilfgürtel und die anschließende 10 m breite Wasserfläche dürfen nicht betreten werden.

  • Schilfgürtel und die anschließende 50 m breite Wasserfläche dürfen nicht befahren werden.

  • In der Uferzone* und der Fußacher Bucht beträgt die maximal zulässige Geschwindigkeit für motorbetriebene Wasserfahrzeuge 10 km/h.

  • Von 23.00 Uhr bis 4.00 Uhr besteht ein Aufenthaltsverbot für Wasserfahrzeuge in der Uferzone* und der Fußacher Bucht, ausgenommen nur der Bereich zwischen Dornbinerach und km 92,8 des rechten Rheindammes.

  • Im Zeitraum von 1. Oktober bis 30. April darf die Fußacher Bucht außerhalb der Schifffahrtsrinne nicht befahren werden.

  • In der Dornbirnerach darf nicht mit Wasserfahrzeugen gefahren werden.

  • Vom 1. November bis zum 15. April besteht ein generelles Verbot für Surfen, Kitesailing, Wasserskifahren und ähnliche Sportarten.

  

Naturschutzverordnung Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung

  • Im Schutzgebiet darf nicht mit Wasserfahrzeugen gefahren werden; ausgenommen sind Zufahrten zu Häfen und Liegeplätzen.

  • Im Bereich der Bregenzerachmündung darf vom 15. März bis zum 10. Juli nicht näher als 50 m an die Achufer und nicht näher als 100 m an die Kiesinseln herangefahren werden. Für Boote mit ausschließlichem Ruderantrieb zum Fischen oder Holzsammeln gilt dies nur bis zum 31. Mai.

  

* Uferzone = 300 m breite dem Ufer oder dem Schilfgürtel vorgelagerte Wasserfläche

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