Kundmachung nach § 66 Abs 3 Jagdgesetz, LGBl Nr 32/1988, über eine abweichende Festsetzung der Schonzeit für Gamswild in den Genossenschaftsjagdgebieten Bludenz II (Garnila) und Stallehr sowie in der Eigenjagd Davenna
Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz beabsichtigt, auf der Rechtsgrundlage des § 36 des Jagdgesetzes iVm den §§ 27 und 27a der Jagdverordnung die folgende Verordnung über eine ab-weichende Festsetzung der Schonzeit für Gamswild in den Genossenschaftsjagdgebieten Bludenz II (Garnila) und Stallehr sowie im Eigenjagdgebiet Davenna, wie in dem im beigeschlossenen Lageplan dargestellten Bereich, zu erlassen:
„Die Schonzeit für Gamswild wird in dem im beigeschlossenen Lageplan vom 20.06.2024 in blauer Farbe dargestellten Bereich der Genossenschaftsjagdgebiete Bludenz II (Garnila) und Stallehr sowie der Eigenjagd Davenna ganzjährig aufgehoben. Davon ausgenommen sind führende und hochbeschlagene (trächtige) Stücke jeweils in der Zeit vom 16. Februar bis zum 15. Juni. Die Schonzeitaufhebung ist befristet bis Ende des Jagdjahres 31.03.2027.“