Kundmachungen in sonstigen behördlichen Verfahren des Amtes der Landesregierung

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Rechtsgrundlagen



Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 und 5 sowie § 42 Abs. 1a AVG 1991


Diese Kundmachung gilt für alle Behörden, deren Geschäfte vom Amt der Vorarlberger Landesregierung besorgt werden.
Schriftliche Anbringen an das Amt der Vorarlberger Landesregierung können rechtswirksam wie folgt eingebracht werden:

 

Postanschrift:
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus
Römerstraße 15
6901 Bregenz

 

E-Mail: land@vorarlberg.at

Telefax: +43 5574 511 92 00 95

 

Die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit. Anbringen gelten auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie außerhalb der Amtsstunden einlangen, sofern die Frist noch offen ist. Dies ist beispielsweise bei schriftlichen Einwendungen im Zusammenhang mit mündlichen Verhandlungen nicht der Fall, da hier die gesetzliche Frist mit dem Ende der Amtsstunden am Tag vor dem Beginn einer mündlichen Verhandlung endet.
Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit der Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust eines Schriftstückes) trägt.

 

Die Bearbeitung von E-Mails, die an die persönliche E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gesendet werden, ist – insbesondere im Fall der Abwesenheit der betreffenden Person – nicht sichergestellt.

 

Schriftliche Anbringen können auch bei der Bürgerservicestelle beim Haupteingang des Landhauses persönlich abgegeben werden. Parteienverkehr – für persönliche Vorsprachen: Montag bis Freitag jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr, nachmittags nur nach vorheriger Vereinbarung. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.

 

Amtsstunden – für die Entgegennahme schriftlicher Eingaben:
a) allgemein:

Montag bis Freitag jeweils von 08:00 bis 17:00 Uhr.
Am Faschingsdienstag, Karfreitag, 24. Dezember und 31. Dezember jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr, sofern diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.

 

b) davon abweichend:
In der Abteilung Straßenbau (VIIb), der Abteilung Hochbau und Gebäudewirtschaft (VIIc) und der Abteilung Wasserwirtschaft (VIId) des Amtes der Landesregierung: Montag bis Freitag jeweils von 07:30 bis 16:30 Uhr.
Am Faschingsdienstag, Karfreitag, 24. Dezember und 31. Dezember jeweils von 07:30 bis 12:00 Uhr, sofern diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.

 

Kundmachungen, die das Amt der Landesregierung vorzunehmen hat, können auf der Internet-Seite des Landes Vorarlberg unter folgender Adresse erfolgen: www.vorarlberg.at/kundmachungen

 

Der Landesamtsdirektor
Philipp Abbrederis

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