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Zusätzliche Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Verbesserte Förderung ab 1. April 2023

Das Land Vorarlberg und der Vorarlberger Gemeindeverband haben sich auf eine zusätzliche Förderung für jene Menschen geeinigt, die eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen. Damit erfolgt eine wichtige Stärkung in der ambulanten Betreuung und Pflege.

Voraussetzungen für die zusätzliche Förderung:

  • Bezug des Pflegegeldes ab Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes
  • Bezug der Förderung zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice
  • In Pflegestufe 3 muss die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch das örtliche Case Management bestätigt werden.

Höhe der zusätzlichen Förderung:

  • maximal Euro 660/pro Monat, wenn zwei Personenbetreuer:innen eingesetzt sind
  • maximal Euro 330/pro Monat, wenn ein/e Personenbetreuer:in eingesetzt ist
  • Bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen kann die Sonderleistung so angehoben werden, dass der Aufwand für eine vergleichbare stationäre Aufnahme in einer stationären Pflegeeinrichtung nicht überschritten wird.

Einkommensgrenzen:

  • Die Förderhöhe reduziert sich in jenem Ausmaß, in dem das monatliche Einkommen der zu betreuenden Person Euro 1.918,69 übersteigt, bei Paaren (Bedarfsgemeinschaften) Euro 2.253,89.
  • Zum Einkommen zählen alle regelmäßigen Geldflüsse, wie z.B. Pensionen, Mieterträge usw. Nicht zum Einkommen zählen Sonderzahlungen, das Pflegegeld und die Förderung des Sozialministeriumservices.

Antragstellung:

Diese zusätzliche Förderung muss mit dem "Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen" beantragt werden. Der Antrag ist beim Gemeindeamt/Rathaus abzugeben. Die Gemeinde leitet den Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiter.

Weitere Informationen:

Sozialabteilungen der Bezirkshauptmannschaften

Kontaktdaten

Soziales und Integration

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 24105

F +43 5574 511 924195

soziales-integration@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.