Zusätzliche Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Verbesserte Förderung ab 1. April 2023
Das Land Vorarlberg und der Vorarlberger Gemeindeverband haben sich auf eine zusätzliche Förderung für jene Menschen geeinigt, die eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen. Damit erfolgt eine wichtige Stärkung in der ambulanten Betreuung und Pflege.
Voraussetzungen für die zusätzliche Förderung:
- Bezug des Pflegegeldes ab Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes
- Bezug der Förderung zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice
- In Pflegestufe 3 muss die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch das örtliche Case Management bestätigt werden.
Höhe der zusätzlichen Förderung:
- maximal Euro 660/pro Monat, wenn zwei Personenbetreuer:innen eingesetzt sind
- maximal Euro 330/pro Monat, wenn ein/e Personenbetreuer:in eingesetzt ist
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen kann die Sonderleistung so angehoben werden, dass der Aufwand für eine vergleichbare stationäre Aufnahme in einer stationären Pflegeeinrichtung nicht überschritten wird.
Einkommensgrenzen:
- Die Förderhöhe reduziert sich in jenem Ausmaß, in dem das monatliche Einkommen der zu betreuenden Person Euro 1.918,69 übersteigt, bei Paaren (Bedarfsgemeinschaften) Euro 2.253,89.
- Zum Einkommen zählen alle regelmäßigen Geldflüsse, wie z.B. Pensionen, Mieterträge usw. Nicht zum Einkommen zählen Sonderzahlungen, das Pflegegeld und die Förderung des Sozialministeriumservices.
Antragstellung:
Diese zusätzliche Förderung muss mit dem "Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen" beantragt werden. Der Antrag ist beim Gemeindeamt/Rathaus abzugeben. Die Gemeinde leitet den Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiter.
Weitere Informationen:
Sozialabteilungen der Bezirkshauptmannschaften
Kontaktdaten
Soziales und Integration
Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz
T +43 5574 511 24105
F +43 5574 511 924195
soziales-integration@vorarlberg.at
Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.