Schischulwesen: Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten
Ausbildungsnachweise anderer Mitgliedstaaten können durch Bescheid der Landesregierung als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach den Vorarlberger Bestimmungen anerkannt werden.
Dies erfolgt entsprechend der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation nach den Vorarlberger Bestimmungen und können diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer Berufserfahrung oder aufgrund einer weiteren beruflichen Weiterbildung (Seminare, andere Formen der Fortbildung) ausgeglichen werden, kann eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden. Diese wird vom Vorarlberger Schilehrerverband abgenommen.
Dies gilt auch für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, sofern diese aufgrund des Rechts der EU oder eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
Bitte beachten Sie, dass die Landesregierung über jeden eingelangten Antrag eine Entscheidungspflicht trifft. Dies bedeutet, dass jeder Antrag einer Erledigung bedarf. Sollte der Antragsteller während des Verfahrens bemerken, dass es keiner Entscheidung bedarf, so kann der Antrag kostenlos zurückgezogen werden. Dies ist aber nur bis zur Bescheiderlassung möglich. Bitte beachten Sie die nachstehenden Kosten, welche eine Bescheiderlassung mit sich bringen.
Erforderliche Unterlagen
a) Ausbildungsnachweise der zuständigen Stelle,
b) Nachweise über eine Berufsausübung und der beruflichen Fortbildung,
c) Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
d) Nachweise über die Staatsangehörigkeit und
e) allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.
Nachweise nach lit. a) und b) sind in beglaubigter Kopie, als auch mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen, Nachweise nach lit. c), d) und e) in Kopie, als auch mit einer einfachen Übersetzung. Die Unterlagen können mit dem Online-Antragsformular übermittelt werden. Anstatt einer beglaubigten Kopie kann auch das Original eingereicht werden.
Kosten und Zahlungen
Für die Bescheidmäßige Erledigung des Anerkennungsverfahrens fallen folgende Kosten an:
- € 76,30 Landes-Verwaltungsabgabe für die Bescheidausfertigung
- € 47,30 Gebühr nach dem Bundes-Gebührengesetz für den Antrag
- € 83,60 Gebühr nach dem Bundes-Gebührengesetz für die Bescheidausfertigung
- Weitere Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Beilage, maximal € 21,80)
Online-Formulare
Ablauf und Ergebnis
Nach Vorlage der Unterlagen wird von einer sachverständigen Person eine Stellungnahme über eventuelle wesentliche Ausbildungsunterschiede eingeholt. Wenn wesentliche Unterschiede bestehen, wird die Stellungnahme der Antragstellenden Person zur Kenntnis gebracht. Die antragstellende Person hat dann Gelegenheit zur Stellungnahme. Anschließend kann der Bescheid, ggf. unter Bedingungen, erlassen werden.
Zusätzliche Informationen
Sollte die antragstellende Person den Beruf des Schilehrers in einem Mitgliedstaat ausgeübt haben, in welchem der Beruf des Schilehrers nicht reglementiert ist, so sind die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise jenen Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat erworben wurden, in welchem der Beruf des Schilehrer reglementiert ist, wenn die antragstellende Person dort eine entsprechende Berufsausübung von zumindest einjähriger Dauer während der vorhergehenden zehn Jahre nachweisen kann.
Diese Ausführung gelten für Anträge auf Anerkennung als:
- Anwärterinnen und Anwärter fü
- Schi Alpin
- Snowboard
- Langlaufen
- Landeslehrerinnen und Landeslehrer für
- Schi Alpin
- Snowboard
- Langlaufen
- Diplomschilehrerinnen und Diplomschilehrer
- Diplomsnowboardlehrerinnen und Diplomsnowboardlehrer
- Diplomlanglauflehrerinnen und Diplomlanglauflehrer
- Schiführerinnen und Schiführer
- Snowboardführerinnen und Snowboardführer
Zuständige Stelle
Amt der Vorarlberger Landesregierung, Amtsstelle Sportreferat
Rechtsbehelfe
Ein Bescheid über die (Nicht-)Anerkennung einer Berufsqualifikation kann mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft werden.
Hilfs und Problemlösungsdienste
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Letzte Aktualisierung
12.06.2023