Landesgrenzen
Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999 i.d.g.F.
Allgemeines
Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999 i.d.g.F., wird der Verlauf der Grenzen des Landesgebietes durch gesonderte Verfassungsgesetze festgestellt (siehe Unterabschnitte).
Zum Landesgebiet gehört nach Art. 2 Abs. 1 der Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999 i.d.g.F., auch der dem Vorarlberger Ufer vorgelagerte Teil der Halde sowie der Hohe See des Bodensees; im Gebiet des Hohen Sees ist die Ausübung von Hoheitsrechten des Landes durch ebensolche Rechte der anderen Uferstaaten beschränkt.
Landesgrenze zur Bundesrepublik Deutschland
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