Außerschulische Betreuung
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die außerschulische Betreuung dient der Entwicklung der geistigen, körperlichen, emotionalen und sozialen Anlagen und Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen. Sie unterstützt und ergänzt damit die Erziehung der Eltern und eröffnet pädagogische Freiräume innerhalb der Schule. Die außerschulische Betreuung dient insbesondere der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Im Gegensatz zur ganztägigen Schulform verfolgt sie somit nicht vorrangig schulische Ziele. Dennoch normiert das Kinderbildungs- und betreuungsgesetz einen außerschulischen Bildungsauftrag, wonach die Schulkinder bei der Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken unterstützt werden sollen.
In einer außerschulischen Schulkindbetreuungseinrichtung werden Kinder außerhalb des Unterrichts durch pädagogische Fachkräfte bei der Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken unterstützt, sowie während der Mittagszeit (Mittagstisch) und in der Freizeit alters- und entwicklungsgemäß betreut. In der Regel wird eine außerschulische Betreuung als Mittags-, Nachmittagsbetreuung und /oder Ferienbetreuung organisiert.
Die FAQs (häufig gestellten Fragen) zur außerschulischen Betreuung finden Sie hier.
Informationen zu den Förderungen für die außerschulische Betreuung finden Sie hier.
Einen Leitfaden zur Ferienbetreuung finden Sie hier.
Der Betrieb einer außerschulischen Betreuungseinrichtung bedarf einer Betriebsbewilligung gem. § 9 des Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes. Näheres zum Betriebsbewilligungsverfahren finden Sie hier.
Kontaktdaten
Elementarpädagogik, Schule und Gesellschaft
Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz
T +43 5574 511 22105
F +43 5574 511 922195
bildung.gesellschaft@vorarlberg.at
Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.