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Zurück Beihilfen zur Beschaffung von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren

Beihilfen zur Beschaffung von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren

N ä h e r e   E r l ä u t e r u n g :
Hier handelt es sich um die Anschaffung von Geräten, die für den Einsatz der Feuerwehren bei Behebung von Schäden bei Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Felssturz oder Hagel geeignet sind.


F ö r d e r u n g s v o r a u s s e t z u n g e n :
Förderungen werden für Normal- und Sonderausstattungen gewährt.


F ö r d e r u n g s a u s m a ß :
Bei Normalausstattung 10 bis 55 % und bei  Sonderausstattung 40 bis 75 %. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Einstufung der Gemeinde als außerordentlich bedürftig, sehr bedürftig oder bedürftig.


F ö r d e r u n g s k r e i s :
Alle Gemeinden und eingeschränkt auch die Rechtsträger von Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr (nur Anschaffung von Löschfahrzeugen mit besonderer Ausrüstung für Unfälle mit gefährlichen Stoffen).


A n t r a g s t e l l u n g :
Die Anträge sind mit dem aufgelegten Formular bis spätestens 31. August jeden Jahres beim Amt der Vbg. Landesregierung einzubringen. Die Anträge für Bauvorhaben und Anschaffungen, die EUR 15.000,-- übersteigen, sind vor Auftragsvergabe bzw. Bestellung vorzulegen. Dem Antrag sind allenfalls die genehmigten Baupläne und ein Kostenvoranschlag beizulegen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt aufgrund des Nachweises der saldierten Rechnungen nach der Begutachtung durch den Landesfeuerwehrverband (Abrechnung gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen nach Abrechnung mit dem Rechnungsleger).

Kontaktdaten

Inneres und Sicherheit

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 21105

F +43 5574 511 921195

inneres@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.