Wohnbauförderungsbeitrag
Mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017 wurde der Wohnbauförderungsbeitrag zu einer ausschließlichen Landesabgabe.
Rechtliche Grundlage bildet das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951 über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages.
Die Einhebung der Abgabe erfolgt durch die Krankenversicherungsträger, die Höhe der Abgabe ist im Wohnbauförderungsgesetz des Landes geregelt.
Hier der Link zum Finanzausgleichsgesetz 2024.
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