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Wildfreihaltungen

Die Anordnung einer Freihaltung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Ge­biet einstellt, sofort zu erlegen ist.

Die Anordnung einer Freihaltung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Ge­biet einstellt, sofort zu erlegen ist.
Eine Freihaltung ist anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Soweit der Schutzzweck nicht vereitelt wird, kann sich die Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes beschränken oder nach Geschlecht und Alters­klassen unterscheiden; an­sonsten hat sich die Anordnung auf alle Arten des Scha­lenwildes zu erstrecken. Sie ist jedenfalls örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des ge­fährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken.
 
Beiliegend kann die Liste mit den in Vorarlberg angeordneten Freihaltungen eingesehen werden.