Was dürfen Sportvereine? Steuerrechtlicher Aspekt
Gesellige Veranstaltungen können entweder einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) darstellen.
Generelle Voraussetzungen:
- Verein ist abgabenrechtlich begünstigt und
- keine Gewinnerzielungsabsicht
Kleines Vereinsfest (§ 45 Abs. 1a BAO)
- Fest wird im Wesentlichen von Vereinsmitgliedern oder deren Angehörigen unentgeltlich getragen (Organisation und Durchführung mindestens in einem Ausmaß von 75%)
- Nichtmitglieder (zB Mitglieder befreundeter Vereine) können in unwesentlichem Ausmaß am Vereinsfest mitwirken, solange Mitarbeit unentgeltlich
- Unschädlich ist jedoch ein reiner Kostenersatz (zB Erstattung der Fahrkosten oder der Kosten eingekaufter Speisen und Getränke) und übliche Verköstigung
- Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist bzw. deren Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten ist (zB behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines Feuerwerkes) sowie Tätigkeiten, deren Vornahme durch die Vereinsmitglieder unzumutbar ist (z.B. wenn ein Festzelt gemietet wird und vom Vermieter aufgestellt wird) sind ausgenommen
- Zahl der Besucher nicht von Bedeutung
- Werden Musikgruppen oder andere Künstlergruppen für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen beauftragt, dürfen diese nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde (netto) für ihre Unterhaltungsdarbietungen verrechnen
- Die Dauer darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen (reiner Festbetrieb, Vorbereitungs- und Nachbereitungsaktivitäten sind unbeachtlich). Bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes (bzw. einer behördlichen Bestätigung der Anmeldung) sind die darin bezeichnete Stunden wesentlich, in denen gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden); ansonsten gilt die Annahme, dass die gastgewerbliche Betätigung durchgängig ist
- Verfügt ein Verein über rechtlich unselbständige territoriale Untergliederungen (zB Ortsgruppen), ist die Gesamtdauer der geselligen Veranstaltung pro Kalenderjahr für jede dieser territorialen Gliederungen gesondert zu bemessen. D.h. jede rechtlich unselbständige Ortsgruppe eines Vereines kann jeweils ein kleines Vereinsfest veranstalten. Dabei stellt die Katastralgemeinde die kleinste territoriale Zuordnungseinheit dar.
Steuerliche Konsequenzen
- Körperschaftsteuer iHv 23 % ab der Überschreitung von € 10.000,00 (Gewinne aus allen steuerpflichtigen Einnahmen pro Kalenderjahr)
- Unter bestimmten Voraussetzungen können vollständige nicht verbrauchte Freibeträge vorgetragen werden. Entwickelt ein Verein üblicherweise keine ertragsteuerlich relevanten Aktivitäten, in einem Jahr jedoch steuerpflichtige Einkünfte (zB einmaliges großes Vereinsfest), können jene Freibeträge, die im Zeitraum der letzten 10 Jahre zur Gänze nicht verrechnet werden konnten, im Jahr der außergewöhnlichen Aktivität zusammengerechnet (d.h. auf einmal „verbraucht werden“). Sogenannte „Teilfreibeträge“ sind nur dann vortragsfähig, wenn sie zu weniger als 10% verbraucht wurden.
- Umsatzsteuerlich gilt Liebhabereivermutung, da die Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht bezweckt. Liebhaberei ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Umsätze regelmäßig unter € 2.900,00 liegen. Das heißt, der Verein muss keine Umsatzsteuer von den Einnahmen abführen, kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Liebhabereivermutung kann widerlegt werden.
- Keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Großes Vereinsfest
- Werden die Kriterien für das kleine Vereinsfest nicht kumulativ erfüllt, liegt ein großes Vereinsfest vor. Ein großes Vereinsfest begründet stets einen begünstigungsschädlichen Betrieb.
- Bei mehreren Vereinsfesten während eines Jahres und Überschreitung der Dauer von insgesamt 72 Stunden ist vom Vorliegen eines einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes auszugehen ist. Es liegt dann insgesamt ein großes Vereinsfest und somit ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor
Steuerliche Konsequenzen
- Körperschaftsteuer iHv 23 % ab der Überschreitung von € 10.000,00 (Gewinne aus allen steuerpflichtigen Einnahmen pro Kalenderjahr)
- Möglichkeit, nicht verbrauchte Freibeträge vorzutragen (siehe oben)
- Unechte Befreiung von Umsatzsteuer, wenn im Veranlagungszeitraum € 35.000,00 nicht überschritten (Kleinunternehmerregelung); Umsätze bezüglich den unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben nicht relevant, Umsätze aus Vermögensverwaltung jedoch schon
- Erst bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze ist für begünstigungsschädliche Betriebe Umsatzsteuer iHv 20 % ans Finanzamt abzuführen, steuerrechtliche Beratung wird ausdrücklich empfohlen
- Automatische Ausnahmegenehmigung bis zu einem Jahresumsatz iHv € 100.000,00 aus dem begünstigungsschädlichen Betrieb, wenn Verwendung der Überschüsse aus den begünstigungsschädlichen Betrieben für die begünstigten Zwecke des Vereines (Zweck: Verein an sich bleibt begünstigt, es besteht jedoch für den begünstigungsschädlichen Bereich Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht).
- Übersteigen Umsätze € 100.000,00, muss Verein um Ausnahmegenehmigung ansuchen.
- Bei Überschreitung der Umsatzgrenzen (€ 15.000,00 Umsatz gesamt, davon € 7.500,00 Barumsätze) Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht
Bewirtung im Rahmen einer Sportveranstaltung
- Werden Speisen und Getränke anlässlich einer Veranstaltung außerhalb des Anwendungsbereiches des kleinen Vereinsfests, zB bei einer Kulturveranstaltung oder Sportveranstaltung gegen Entgelt abgegeben, liegt unentbehrlicher Hilfsbetrieb des Vereins vor, sofern kein eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet (Verkauf von Speisen und Getränken unmittelbar vor oder nach der Veranstaltung bzw. in der Pause; Fokus liegt nicht auf der bloßen Geselligkeit, sondern beispielsweise auf der Sportveranstaltung)
- Kein Geschäftsbetrieb, wenn keine gastronomische Einrichtung vorhanden (bsw. nur Klapptische als Verkaufsstand, nur ein geringfügiges Speisenangebot bereitgestellt wird, z.B. Verkauf von Würsteln, Kuchen und Wasser, Saft, Kaffee, Bier und Wein) und Verkauf nur durch die Vereinsmitglieder oder deren Angehörige
- Ein eingerichtetes Buffet stellt jedenfalls einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar
- Verköstigung muss zur Veranstaltung in einem untergeordneten Verhältnis stehen
- Keinerlei steuerlichen Konsequenzen, da unentbehrliche Hilfsbetriebe weder der Umsatzsteuer, noch der Körperschaftsteuer unterliegen
Kontaktdaten
Sportreferat
Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz
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