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Vorarlberger Wettengesetz

Hier finden Sie alle Informationen zum Wettengesetz (Bewilligungsverfahren, Hinzunahme und Verlegungen uvm.)

Allgemeine Informationen

Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung nach dem Vorarlberger Wettengesetz.

Die Verlegung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte oder die Einstellung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme, der Austausch oder die Entfernung eines Wettterminals, die Änderung des Wettreglements oder des Wettscheines oder die Änderung betreffend eine verantwortliche Person bedürfen der Anzeige an die Landesregierung.
 

Fristen

Die Tätigkeit eines Wettunternehmers darf erst nach Vorliegen der Bewilligung ausgeübt werden. 
Im Fall einer Anzeige über die Verlegung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte oder die Einstellung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme, der Austausch oder die Entfernung eines Wettterminals, die Änderung des Wettreglements oder des Wettscheines oder die Änderung betreffend eine verantwortliche Person hat die Landesregierung binnen acht Wochen die Anzeige zur Kenntnis zu nehmen oder die Tätigkeit zu untersagen.

Kosten

Für die Ausstellung einer Bewilligung sowie die Kenntnisnahme einer Anzeige fallen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung an.

Für die Bewilligung: 
•    € 47,30 - Gebühr für den Antrag
•    € 83,60 – Gebühr für die Bescheidausfertigung
•    € 351,40 – Landes-Verwaltungsabgabe für die Erteilung der Bewilligung 

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).


Für die Bescheinigung der Kenntnisnahme in Folge einer Anzeige: 
•    € 14,30 – Gebühr nach Gebührengesetz für die Anzeige
•    € 14,30 – Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung 
•    € 46,90 – Landes-Verwaltungsabgabe für die Bescheinigung


Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).
 

Rechtsgrundlagen

Vorarlberger Wettengesetz
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Verwaltungsabgabenverordnung des Landes Vorarlberg
Gebührengesetz 1957

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung bzw. die Anzeige ist bei der Landesregierung einzubringen. Sodann wird von der Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und werden allenfalls fehlende Unterlagen nachgefordert. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird die Bewilligung (allenfalls unter Auflagen und Bedingungen) bzw. Bescheinigung ausgestellt. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen.

Voraussetzungen

Für die Bewilligung (§ 3 des Vorarlberger Wettengesetzes):

Die Bewilligung ist gemäß § 3 Abs. 1 des Vorarlberger Wettengesetzes natürlichen Personen zu erteilen, wenn

a) sie volljährig und entscheidungsfähig sind,
b) sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
c) sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 5) und die erforderliche fachliche Eignung aufweisen,
d) sie eine Bankgarantie vorlegen (§ 6),
e) sie ein Wettreglement und einen Wettschein vorlegen (§ 7),
f) sie ihre Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorlegen (§ 9a Abs. 1),
g) für die beantragte Betriebsstätte noch keine Bewilligung nach diesem Gesetz für eine andere Person erteilt wurde,
h) sie für jede Betriebsstätte zumindest eine verantwortliche Person unter Angabe der Kontaktdaten namhaft machen, die die Voraussetzungen nach lit. a bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen; eine Person kann nicht für mehr als eine Betriebsstätte die verantwortliche Person sein,
i) unter Berücksichtigung der beantragten Wetttätigkeit, der Art und Lage der Betriebsstätte oder -stätten und der Umgebungssituation öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, nicht entgegen stehen und eine unzumutbare Belästigung von Personen, die im Umkreis von 50 Meter rund um die jeweilige Betriebsstätte wohnen oder dort sonst regelmäßig verkehren, durch ein in oder vor der Betriebsstätte gesetztes Verhalten nicht zu erwarten ist,
j) die beantragte Betriebsstätte mindestens 150 Meter von der nächsten Betriebsstätte sowie von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen, Kinder- und Jugendspielplätzen, Flüchtlings- und Obdachlosenheimen, Institutionen und Einrichtungen betreffend suchtgefährdete Personen, u.dgl. entfernt ist; Betriebsstätten im Rahmen eines Tabakfachgeschäftes sind ausgenommen bzw. nicht zu berücksichtigen.
 

Die Bewilligung ist juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 des Vorarlberger Wettengesetzes zu erteilen, wenn sie

a) ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

b) die in Abs. 1 lit. d bis j geforderten Voraussetzungen erfüllen und

c) einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und c erfüllt, und auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes diese Voraussetzungen erfüllt.

Wenn die Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines dieser Staaten stehen.

Für die Bescheinigung der Kenntnisnahme in Folge einer Anzeige (§ 4 des Vorarlberger Wettengesetzes):

Die Anzeige über die Verlegung oder die Hinzunahme einer Betriebsstätte, die Hinzunahme oder den Austausch eines Wettterminals, die Änderung des Wettreglements oder des Wettscheines oder die Änderung betreffend eine verantwortliche Person ist von der Landesregierung zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 vorliegen, sonst ist die Maßnahme zu untersagen. 
Die Anzeige über die Einstellung einer Betriebsstätte oder über die Entfernung eines Wettterminals ist von der Landesregierung jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Bewilligung sowie der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Nähere Informationen hierzu finden sich in den Downloads. Die Übermittlung von Nachweisen ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.

Online-Formulare

Ansuchen um Bewilligung nach dem Wettengesetz

Anzeige/Mitteilung nach dem Wettengesetz betreffend der Betriebsstätte

Anzeige/Mitteilung betreffend der verantwortlichen Person

Anzeige/Mitteilung nach dem Wettengesetz (Wettterminal usw.)

Zusätzliche Informationen

Weitere Informationen können den Downloads entnommen werden.

Zuständige Stelle

Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Inneres und Sicherheit

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid auf Grundlage des Wettengesetzes der Landesregierung kann binnen vier Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde erhoben werden, die schriftlich, mit Telefax oder mit E-Mail beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzubringen ist. Die Beschwerde hat zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die Bezeichnung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Vorarlberg
eap@vorarlberg.at
http://eap.vorarlberg.gv.at/

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abteilung Inneres und Sicherheit (Ia)
Römerstraße 15
6900 Bregenz

Letzte Aktualisierung

11.12.2023

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