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Vorarlberger Sozialwerk

Mit Einmalunterstützungen aus diesem Landesfonds kann an Menschen in außerordentlichen Notsituationen Hilfe geleistet werden

Unterstützungsmöglichkeiten Vorarlberger Sozialwerk

Finanzielle Einmalunterstützung             

Die Vorarlberger Landesregierung hat im Jahr 1985 beschlossen, das Vorarlberger Sozialwerk als unselbständigen Landesfonds einzurichten. Durch diesen Fonds soll Hilfe an Einzelpersonen und Familien in außerordentlichen Notsituationen geleistet werden.

Eine außerordentliche Notsituation bzw. ein Härtefall liegt vor, wenn insbesondere durch unvorhergesehene Ereignisse wie zB. Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit, besonders belastende Schwangerschaften oder Geburten sowie Tod eines Angehörigen ein erhöhter Unterstützungsbedarf bzw. eine Verschuldung entsteht und keine rechtlichen Ansprüche aus vorgelagerten sozialen Systemen bestehen (wie zB. Sozialhilfe, Integrationshilfe, Wohnbeihilfe/Wohnbauförderung, Grundversorgung, Leistungen der Krankenversicherungs- oder Pensionsversicherungsträger sowie des Sozialministeriumservices).

Die Einmalunterstützungen können nur an Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und rechtmäßigen Aufenthalt in Vorarlberg haben. Die Unterstützungen erfolgen im Rahmen der Privatrechtsverwaltung, auf die Gewährung besteht daher kein Rechtsanspruch.

Anfragen und Antragstellungen können über das Wohnsitzgemeindeamt oder direkt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingebracht werden.

 

Soforthilfe für Schwangere

Durch Schwangerschaften können belastenden Situationen entstehen, besonders wenn sie nicht geplant waren oder Komplikationen auftreten. Bei dadurch entstandenen finanziellen Problemen, besteht die Möglichkeit eine Unterstützung im Rahmen des Vorarlberger Sozialwerks zu erhalten.

Das Institut für Sozialdienste (ifs) wurde ermächtigt, in Kooperation mit dem Vorarlberger Sozialwerk, an besonders belastete Schwangere eine Soforthilfe in Form einer Sachleistung zu gewähren.

Voraussetzung für die Gewährung der Soforthilfe ist in allen Fällen, dass ua. kein rechtlicher Anspruch etwa aus der Sozialhilfe (zB. Geburtenbeihilfe) besteht und sich der rechtmäßige Hauptwohnsitz in Vorarlberg befindet.

Anfragen und Kontakt:

 

Sozialberatung       

Beratung, Vermittlung, Vernetzung und Unterstützungsabklärung in sozialen Notsituationen.

Kontaktdaten

Soziales und Integration

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 24105

F +43 5574 511 924195

soziales-integration@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb