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Zurück Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: politische Einigung erzielt

Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Europäisches Parlament hat zugestimmt, nicht jedoch der Rat

Das Europäische Parlament und der Rat hatten sich auf neue Vorschriften zur Wiederherstellung und Erhaltung geschädigter Lebensräume in der EU geeinigt; im Gegensatz zum Europäischen Parlament hat der Rat diese Einigung noch nicht offiziell angenommen. Die Verordnung - deren Inkrafttreten nun noch nicht sicher ist - soll dazu beitragen, bis 2030 20 % und bis 2050 alle Ökosysteme in der EU, die dies benötigen, wiederherzustellen.

Anwendungsbereich und Ziele der Verordnung

Die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur soll dazu beitragen, geschädigte Ökosysteme in den Mitgliedstaaten wiederherzustellen, die EU-Biodiversitätsstrategie umzusetzen und die Ernährungssicherheit zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen setzen, mit denen bis 2030 mindestens 20 % der Land- und Meeresgebiete und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, wiederhergestellt werden. Für die in der Verordnung angeführten Ökosysteme – von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern bis hin zu Süßwasser- und städtischen Ökosystemen –  werden spezifische rechtsverbindliche Ziele und Wiederherstellungsverpflichtungen festgelegt. Um diese Ziele zu erreichen, müssen die EU-Länder bis 2030 mindestens 30% der unter die Verordnung fallenden Lebensraumtypen, die sich in einem schlechten Zustand befinden, in einen guten Zustand versetzen. Bis 2040 soll dieser Anteil auf 60% ansteigen und bis 2050 sogar auf 90%.

 

Erfordernis der Nichtverschlechterung

Die Mitgliedstaaten müssen sich zudem bemühen, wesentliche Verschlechterungen in Gebieten, die Wiederherstellungsmaß­nahmen unterliegen und einen guten Zustand erreicht haben, sowie in Natura 2000-Gebieten zu verhindern. Die beiden gesetzgebenden Organe haben sich aber darauf geeinigt, dass diese Anforderung aufwandsbezogen sein muss.

 

Landwirtschaftliche Ökosysteme

In der Verordnung wird auch die Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme verankert – eine vom Europäischen Parlament in erster Lesung nicht übernommene Maßnahme. Die Mitgliedstaaten sollen sich bemühen, bei mindestens zwei der folgenden drei Indikatoren Aufwärtstrends zu erzielen: Index der Wiesenschmetterlinge, Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt und Bestand an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden. Außerdem werden zeitgebundene Ziele festgelegt, um die häufiger vorkommenden Feldvogelarten auf nationaler Ebene zu erhöhen. Ebenso ist die Wiedervernässung von Torfmooren vorgesehen; allerdings soll den  Mitgliedstaaten größere Flexibilität eingeräumt werden als ursprünglich vorgehen.

 

Nationale Wiederherstellungspläne

Nach den neuen Vorschriften müssen die Mitgliedstaaten der Kommission nationale Wiederherstellungspläne vorlegen, aus denen hervorgeht, wie sie die Ziele erreichen werden. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Fortschritte überwachen und darüber Bericht erstatten.

 

Nächste Schritte

Während die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur vom EU-Parlament mit 329 Ja- und 275 Nein-Stimmen Ende Februar formell angenommen wurde, ist die Zustimmung des Rats der Mitgliedstaaten ausständig. Eigentlich hätte dieser die Verordnung Ende März verabschieden sollen. Nachdem sich aber im Rat das Abstimmungsverhalten geändert hat, liegt derzeit die notwendige Mehrheit - die qualifizierte Mehrheitsentscheidung erfordert eine Zustimmung von 55% der Mitgliedstaaten, die 65% der Bevölkerung umfassen muss - nicht vor. Derzeit ist unklar, wann und ob die Verordnung verabschiedet werden kann. Erst danach wird die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht und kann in Kraft treten.

Weitere Informationen über den geplanten Inhalt der Verordnung finden Sie hier

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