UVP-Feststellungsverfahren betreffend „JDL GmbH; Erweiterung Einkaufszentrum Messepark Dornbirn“
Veröffentlichung vom 07.03.2025: Öffentliche Auflage des UVP-Feststellungsbescheides
Beginn der Veröffentlichung: 07.03.2025
Ende der Veröffentlichung: 04.04.2026
Internetadresse der Veröffentlichung: https://vorarlberg.at/-/uvp-feststellungsverfahren-betreffend-%E2%80%9Ejdl-gmbh-erweiterung-einkaufszentrum-messepark-dornbirn-
Zeitpunkt dieses Abrufs der Veröffentlichung: 02.04.2025 12:41
Die JDL GmbH betreibt das Einkaufszentrum „Messepark Dornbirn“ auf den GStNr. 1940/1 und 1940/2, KG Dornbirn, und beabsichtigt dessen Erweiterung durch die Erhöhung der KFZ-
Stellplätze und Vergrößerung der Verkaufsflächen.
Mit Schreiben vom 05.09.2024, eingelangt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung am
05.09.2024, hat die JDL GmbH den Antrag gestellt, die Vorarlberger Landesregierung möge gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 3a UVP-G 2000 feststellen, ob das geplante Vorhaben einer Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Das gegenständliche Vorhaben erfüllt den Tatbestand nach Z 19 lit. a oder Z 21 lit. a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 nicht und es ist folglich eine UVP-Pflicht zu verneinen.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist der Bescheid im Amt der Vorarlberger Landesregierung (Abteilung IVe – Umwelt- und Klimaschutz, Jahnstraße 13-15, 6901 Bregenz, Zimmer 312, nach vorhergehender Anmeldung) vom 07.03.2025 bis einschließlich 04.04.2025 öffentlich einsehbar. Der Bescheid steht im Downloadbereich zum Download zur Verfügung.
Hinweis für anerkannte Umweltorganisationen und Nachbarn/Nachbarinnen:
Hinsichtlich Bescheiden, in denen festgestellt wird, dass für ein Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, sind nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisationen und Nachbarn/Nachbarinnen iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G gemäß § 3 Abs 9 UVP-G berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich, mit Telefax oder E-Mail beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzubringen.
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