Unterstützung für pflegende Angehörige
Ein Service des Sozialministeriumservice
- Ersatzpflege
Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung
Die Person pflegt seit mindestens einem Jahr überwiegend
- einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3 bis 7
- oder einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1
- oder einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1
- und ist wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert.
Als Nachweis einer demenziellen Erkrankung gilt die Bestätigung der Behandlung des oder der Betroffenen (Befundbericht) durch:
- eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses
- einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und/oder Neurologie
Als nahe Angehörige gelten auch: Pflegeeltern; Tanten, Onkeln; Lebensgefährt:innen von in gerader Linie im ersten Grad Verwandten der pflegebedürftigen Person;
Eine Ersatzpflege von minderjährigen Pflegebedürftigen durch den/die Ehegatten/in der hauptpflegenden Kindesmutter bzw. des hauptpflegenden Kindesvaters kann nicht gefördert werden.
Wo liegt die Einkommensgrenze?
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des oder der pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
- Euro 2.000 bei Pflegestufe 1-5
- Euro 2.500 bei Pflegestufe 6-7
Die Einkommensgrenze erhöht sich für unterhalts- berechtigte Angehörige jeweils um Euro 400 bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um Euro 600.
Höhe der finanziellen Unterstützung
Die Höhe des Anspruchs ist abhängig von der Dauer der Ersatzpflege und den tatsächlichen Kosten.
Die maximale Förderung pro Ersatzpflege-Tag beträgt höchstens 5% der jährlichen Maximalförderung.
Im jeweiligen Kalenderjahr darf die jährliche Maximalförderung nicht überschritten werden.
Förderbar sind nur Ersatzpflegezeiträume, die mindestens 1 Tag umfassen.
Förderbar sind nur Ersatzpflegezeiträume, die nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.
- Pflegekurse:
Zuwendungen können an nahe Angehörige einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden, die an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnehmen.
Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn das Netto-Gesamteinkommen des Zuwendungswerbers / der Zuwendungswerberin den Betrag von monatlich Euro
2.000 nicht übersteigt.
Diese Einkommensgrenze erhöht sich je unterhalts- berechtigtem Angehörigen ohne Behinderung um Euro 400, je unterhaltsberechtigtem Angehörigen mit Behinderung um Euro 600.
Die jährliche Höchstzuwendung beträgt pro pflegebe- dürftiger Person Euro 200.
Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen einschließlich Schulungen oder fachlicher Anleitung zuhause durch nahe Angehörige von pflegebedürftigen Personen verbessert werden.
Damit soll die häusliche Pflege erleichtert und zur Prävention gegen physische und psychische Überlastung beigetragen werden.
Antragstellung
Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg Rheinstraße 32, 6900 Bregenz www.sozialministeriumservice.at
Kontaktdaten
Soziales und Integration
Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz
T +43 5574 511 24105
F +43 5574 511 924195
soziales-integration@vorarlberg.at
Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb
Weitere Kontaktinformationen
Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32
6903 Bregenz
T: 05574 6838