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Unterstützung für pflegende Angehörige

Ein Service des Sozialministeriumservice

 

  1. Ersatzpflege

Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung

Die Person pflegt seit mindestens einem Jahr überwiegend

  • einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3 bis 7
  • oder einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1
  • oder einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1
  • und ist wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert.

Als Nachweis einer demenziellen Erkrankung gilt die Bestätigung der Behandlung des oder der Betroffenen (Befundbericht) durch:

  • eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses
  • einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und/oder Neurologie

Als nahe Angehörige gelten auch: Pflegeeltern; Tanten, Onkeln; Lebensgefährt:innen von in gerader Linie im ersten Grad Verwandten der pflegebedürftigen Person;

Eine Ersatzpflege von minderjährigen Pflegebedürftigen durch den/die Ehegatten/in der hauptpflegenden Kindesmutter bzw. des hauptpflegenden Kindesvaters kann nicht gefördert werden.

Wo liegt die Einkommensgrenze?

Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des oder der pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:

  • Euro 2.000 bei Pflegestufe 1-5
  • Euro 2.500 bei Pflegestufe 6-7

Die Einkommensgrenze erhöht sich für unterhalts- berechtigte Angehörige jeweils um Euro 400 bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um Euro 600.

Höhe der finanziellen Unterstützung

Die Höhe des Anspruchs ist abhängig von der Dauer der Ersatzpflege und den tatsächlichen Kosten.

Die maximale Förderung pro Ersatzpflege-Tag beträgt höchstens 5% der jährlichen Maximalförderung.

Im jeweiligen Kalenderjahr darf die jährliche Maximalförderung nicht überschritten werden.

Förderbar sind nur Ersatzpflegezeiträume, die mindestens 1 Tag umfassen.

Förderbar sind nur Ersatzpflegezeiträume, die nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.

 

  1. Pflegekurse:

Zuwendungen können an nahe Angehörige einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden, die an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnehmen.

Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn das Netto-Gesamteinkommen des Zuwendungswerbers / der Zuwendungswerberin den Betrag von monatlich Euro

2.000 nicht übersteigt.

Diese Einkommensgrenze erhöht sich je unterhalts- berechtigtem Angehörigen ohne Behinderung um Euro 400, je unterhaltsberechtigtem Angehörigen mit Behinderung um Euro 600.

Die jährliche Höchstzuwendung beträgt pro pflegebe- dürftiger Person Euro 200.

Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen einschließlich Schulungen oder fachlicher Anleitung zuhause durch nahe Angehörige von pflegebedürftigen Personen verbessert werden.

Damit soll die häusliche Pflege erleichtert und zur Prävention gegen physische und psychische Überlastung beigetragen werden.

Antragstellung

Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg Rheinstraße 32, 6900 Bregenz www.sozialministeriumservice.at

Kontaktdaten

Soziales und Integration

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 24105

F +43 5574 511 924195

soziales-integration@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb

Weitere Kontaktinformationen

Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg

Rheinstraße 32

6903 Bregenz

T: 05574 6838

www.sozialministeriumservice.at