Änderung der Richtlinie zur Behandlung von kommunalem Abwasser – Verabschiedung erfolgt in Kürze
Der Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie zur Behandlung von kommunalem Abwasser beinhaltet Änderungen der bestehenden sowie neue Regelungen, um einen besseren Gesundheits- sowie Umweltschutz zu erreichen Die Verabschiedung der überarbeiteten Richtlinie wird in Bälde verabschiedet werden.
Was sind die wesentlichen Inhalte des Änderungsvorschlages?
Der Anwendungsbereich der geltenden kommunalen Abwasserrichtlinie – Siedlungsgebiete mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten (EW) – wird ab 2030 für die Sammlung und Behandlung von Abwasser auf Siedlungsgebiete mit mehr als 1.000 EW ausgeweitet. Individuelle Systeme sind nur ausnahmsweise zulässig. Einwohnerwerte sowohl die von Personen als auch von gewerblich-industrieller Tätigkeit resultierende Schmutzfracht.
Bis 2030 sollen für Siedlungsgebiete mit mehr als 100.000 EW Abwassermanagementpläne erstellt werden. Für kleinere Siedlungsgebiete mit mehr als 10.000 EW soll dies bis 2035 erfolgen. Diese Pläne müssen neben einer Beschreibung der Kanalisationsnetze und Abwasserbehandlungsanlagen auch ein Abflussmodell zur Schätzung der aus dem Kanalisationsgebiet in die Gewässer eingetragenen Schadstofflasten beinhalten.
Bereits heute sind drei Behandlungsstufen vorgesehen: Die „Erstbehandlung“ umfasst die physikalische bzw. chemische und die „Zweitbehandlung“ die Behandlung von Abwasser durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken. Bei der „Drittbehandlung“ werden in einem Verfahren Stickstoff und Phosphor aus dem Abwasser entfernt. Neu soll schrittweise eine vierte Behandlungsstufe (Mikroschadstoffentfernung) für Gebiete mit mehr als 100.000 EW sowie solche mit mehr als 10.000 EW, wo die Gesundheit bzw. Umwelt durch Mikroschadstoffe gefährdet ist, eingeführt werden. „Mikroschadstoffe“ sind Stoffe, die in Umwelt bzw. Abwasser in Konzentrationen unterhalb des Milligrammbereichs pro Liter vorkommen und eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sind. Die Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika sollen die Kosten für die Entfernung von Mikroschadstoffen tragen.
Welche Kritik haben die Länder dazu vorgebracht?
Die österreichischen Länder haben eine Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Änderungsvorschlag durchgeführt. Im Rahmen dieser Prüfung wurden u.a. folgende Unverhältnismäßigkeiten festgestellt:
- Abwassermanagementpläne: Wenngleich Abwassermanagementpläne an sich als sinnvolles Instrument erachtet werden, wurden die vorgegebenen Fristen als unverhältnismäßig eingestuft. Auch wurden weitere Fristen als unverhältnismäßig angesehen, beispielsweise die ersten Energieaudits bereits 2025. Zeitlich realistischere Vorgaben wurden gefordert.
- Vierte Behandlungsstufe: Die Verpflichtung zur Einführung einer vierten Behandlungsstufe sollte sich nur auf Einzugsgebiete beschränken, für welche ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht.
- Zudem wurde die hohe Anzahl von (täglichen) Probenahmen bei Abwasserreinigungsanlagen nach Auffassung der Länder als nicht erforderlich und daher überschießende Regelung eingestuft.
Ein Erfolg für die Länder!
Der Länderposition zum Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung kommunaler Abwässer wurde erfreulicherweise weitgehend Rechnung getragen. Das Europäische Parlament hat im Oktober 2023 seine Position zur Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser verabschiedet. Weiters hat auch der Rat im Oktober 2023 seinen Standpunkt zur Änderung der EU-Richtlinie vorgelegt.
Der von den Ländern geforderten Einschränkung der vierten Behandlungsstufe auf Einzugsgebiete, für die ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, wurde weitestgehend – nämlich für alle unter 150.000 EW liegenden Siedlungsgebiete - Rechnung getragen. Auch konnte eine Reduktion der Untersuchungshäufigkeiten und Verlängerung von (zu kurz gesetzten) Fristen erreicht werden. Was den Zugang zu sanitären Einrichtungen im öffentlichen Raum betrifft, konnte erwirkt werden, dass die Festlegung der Anzahl solcher Einrichtungen auf nationaler Ebene erfolgen kann. Außerdem müssen keine eigenen sanitären Einrichtungen geschaffen werden, sondern können auch Vereinbarungen mit Dritten, z. B. der lokalen Gastronomie geschlossen werden.
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