Tiertransporte - gesetzliche Grundlagen
Grundsätzlich darf niemand eine Tierbeförderung durchführen, wenn Tiere dabei Verletzungen und unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu unterscheiden, welche Tierart, welchen Alters, wieweit bzw. wie lange, von wem transportiert wird.
Unter das Tiertransportgesetz fallen Transporte mit wirtschaftlichem Hintergrund. Hierzu gibt es folgende gesetzliche Grundlagen: (EU-Verordnung EG Nr. 1/2005 (27 MB) und das Tiertransportgesetz 2007 (277 KB). Einen raschen Überblick geben die Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit des Bundesministeriums (21,4 KB) sowie die leicht verständliche Broschüre Tiertransportvorschriften des ländlichen Fortbildungsinstitutes, LFI Österreich (3.7 MB).
Die Handbücher zu Tiertransporten - Kurzstreckentransporte (1.5 MB) und Langstreckentransporte (1.9 MB) - wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erstellt und geben detaillierte Angaben für Transportunternehmer, Fahrer, Landwirte, Tierärzte und Amtstierärzte. Zur Eigenkontrolle steht die Checkliste für Tiertransportkontrollen, die von Kontrollorganen verwendet wird, zum Download zur Verfügung.
Für jeden Transport unabhängig von der Tierart und ob mit wirtschaftlichem Hintergrund oder im privaten Reiseverkehr ist die Transportfähigkeit des Tieres Voraussetzung.
Die Europäische Kommission hat unter food.ec.europa.eu Leitfäden und Infoblätter für den Transport von Rindern, Schweinen, Schafen, Geflügel und Pferden erarbeitet. Eine Auswahl ist folgend aufgeführt:
Wiederkäuer:
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Leitfaden für bewährte Verfahren beim Transport von Rindern (1.831 KB)
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Leitfaden beim Transport von Kälbern (460 KB)
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Auf- und Abladen von Rindern (440 KB)
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Leitfaden für bewährte Verfahren beim Transport von Schafen (1,3 MB)
Schweine:
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Leitfaden zur guten fachlichen Praxis beim Schweinetransport (1.3 MB)
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Praxisleitfaden für Schweine (407 KB) (Englisch)
Geflügel:
Pferde:
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Praxisleitfaden für Pferde (Englisch) (307 KB), für Schlachtpferde (1.23 MB)
Zugelassenen Aufenthaltsorte / Kontrollstellen in der EU:
Wird bei Langstreckentransporten die höchstzulässige Fahrtdauer überschritten, so ist im Transportplan das Abladen in zugelassenen Kontrollstellen nach VO(EU)1255/97 einzuplanen und auch eine Buchungsbestätigung der Kontrollstelle beim Ansuchen um Genehmigung des Langstreckentransportes beizulegen.