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Radon – Informationen für Arbeitgeber:innen

Informationen für Arbeitgeber:innen

Allgemeines

Radon ist ein natürlich vorkommendes farb- und geruchloses Gas. Es entsteht durch radioaktiven Zerfall aus Uran und ist selbst radioaktiv.

In das Strahlenschutzgesetz 2020 wurden spezielle Bestimmungen zu „Radon“ aufgenommen. Insbesondere wurden Regelungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz festgelegt.

Radon kann gesundheitsschädlich sein und ist nach dem Rauchen eine der häufigsten Ursachen für Lungenkrebs. Hintergrund der Regelungen ist also der Schutz der Gesundheit von Menschen.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen für bestimmte Arbeitsplätze grundsätzlich eine Verpflichtung zur Messung der Radonwerte vor. Ziel einer solchen Messung ist herauszufinden, ob der Referenzwert für die Radonkonzentration in den relevanten Arbeitsbereichen eingehalten wird. Je nach Messwert kann es in weiterer Folge sein, dass Sanierungsmaßnahmen am Gebäude (z.B. Abdichten von Bauteilen wie der Bodenplatte, Absaugen der Bodenluft) durchgeführt werden müssen.

 

Unter die betroffenen Arbeitsplätze fallen beispielsweise Wasserversorgungsanlagen oder untertägige Arbeitsbereiche, aber auch Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten, sofern sich Arbeitsplätze im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen befinden.

Die Radonschutzgebiete wurden in der Radonschutzverordnung festgelegt. In Vorarlberg wurde die Gemeinde Schruns als Radonschutzgebiet eingestuft.

 

Privatpersonen werden vom Gesetz nicht erfasst und müssen daher in ihren Wohnungen keine Messungen durchführen (unabhängig davon kann eine Messung aus Gründen des Gesundheitsschutzes ratsam sein).

 

Wer ist betroffen?

Folgende Arbeitsplätze sind von den Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz betroffen:

  • Arbeitsplätze in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,
  • Arbeitsplätze in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
  • Arbeitsplätze in Schaubergwerken und -höhlen,
  • Arbeitsplätze in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sowie
  • Arbeitsplätze im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in Radonschutzgebieten (in Vorarlberg: Schruns).

 

Wer ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen?

Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz ist jede natürliche oder juristische Person, der die Verantwortung für die beruflichen Betätigungen an den Arbeitsplätzen zukommt.

 

Was müssen Betroffene unternehmen?

Zunächst ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Messverpflichtung vorliegt. Dazu kann ein Fragebogen auf dem EDM-Portal (siehe unten) ausgefüllt werden. Liegt keine Ausnahme vor, muss die verantwortliche Person eine Messung der Radonkonzentration veranlassen. Je nach Messwert sind weitere Schritte zu setzen.

 

EDM-Portal / Anwendung eRadon

Zur möglichst einfachen Abwicklung für Bürger:innen und Behörden wurde eine eigene Anwendung geschaffen. 

Über diese Anwendung können verantwortliche Personen Meldungen erstatten und Behörden können Mitteilungen versenden. Auch Ausnahmen von der Messverpflichtung können über diese Anwendung eingegeben werden.

Die Radon-Anwendung wird über das EDM-Portal aufgerufen, den Link zum Portal finden Sie unter „Hilfreiche Links“.

Verantwortliche Personen melden sich auf dem EDM-Portal an bzw. nehmen eine Registrierung vor. Wenn keine Ausnahme von der Messverpflichtung bekannt gegeben werden kann, ist eine Messung zu veranlassen. Generell gilt, dass eine Messung innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Arbeit an einem Arbeitsort veranlasst werden muss.

Weitere Infos, z.B. zu befugten Messstellen, erhält man direkt über das EDM-Portal.

Link zum EDM-Portal: https://secure.umweltbundesamt.at/edm_portal/home.do

Kontaktdaten

Gesundheit und Sport

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 24205

F +43 5574 511 924295

gesundheitundsport@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.

Weitere Informationen

Hilfreiche Links

Infos der Fachstelle für Radon (BMK): https://www.radon.gv.at/

 

Infos des BMK: https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/strahlenschutz/radon.html

 

Infos der AGES: https://www.ages.at/umwelt/radioaktivitaet/radon

 

Radonkarte: https://geogis.ages.at/GEOGIS_RADON.html

 

Flyer zu Radon-Sanierungsmaßnahmen des Landes OÖ: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/files/publikationen/us_radon_sanierungen.pdf

 

Rechtliche Bestimmungen

Strahlenschutzgesetz 2020: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011197

 

Radonschutzverordnung: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011323

 

Kurzanleitungen zum EDM

  • Kennzeichnung eines bestehenden Standortes als Radonstandort
  • Registrierung als Inhaber:in eines Radon-relevanten Standorts
  • Anlegen eines neuen Radon-relevanten Standorts
  • Bestehende Registrierung erweitern als Inhaber:in eines Radon-relevanten Standorts
  • EDM: Inanspruchnahme einer Ausnahme