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Pflegegeld - Erhöhung ab 1. Jänner 2024

Voraussetzung für die Zuerkennung von Pflegegeld ist eine Pflegebedürftigkeit in der Dauer von voraussichtlich mindestens 6 Monaten und österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung mit dieser.

Die Begutachtung zur Feststellung eines Pflegebedarfs erfolgt im Rahmen eines Hausbesuchs durch eigens dafür beauftragte Ärzte oder Pflegefachkräfte. Der Hausbesuch wird rechtzeitig bekannt gegeben bzw. vereinbart. Es ist möglich, bei der Begutachtung eine Vertrauensperson beizuziehen. Dies kann z.B. die betreuende Person oder die Hauskrankenpflege sein, wenn sie in die Betreuung und Pflege mit eingebunden ist.

Für die Antragstellung und Auszahlung ist für den weit überwiegenden Teil der pflegebedürftigen Personen die Pensionsversicherungsanstalt die zuständige Stelle. Für einige wenige Berufsgruppen sind andere Bundesstellen zuständig.

Die Grundlage für das Pflegegeld bietet ein Gutachten, in dem ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich festgestellt wird.

Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem monatlichen Pflegebedarf und ist gestaffelt.

Stufe 1: mehr als 65 h/Monat, Euro 192,00

Stufe 2: mehr als 95 h/Monat, Euro 354,00

Stufe 3: mehr als 120 h/Monat, Euro 551,60

Stufe 4: mehr als 160 h/Monat, Euro 827,10

Stufe 5: mehr als 180 h/Monat, Euro 1.123,50

Stufe 6: mehr als 180 h/Monat und zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen oder dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson, Euro 1.568,90

Stufe 7: mehr als 180 h/Monat und keine zielgerichtete Bewegung der vier Extremitäten - praktische Bewegungsunfähigkeit, Euro 2.061,80

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