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Parteienförderung

Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach dem Parteienförderungsgesetz Anspruch auf Parteienförderung. Die Gesamthöhe der Förderung der Parteien legt der Landtag jährlich im Landesbudget fest. Die Aufteilung der Parteienförderungsmittel auf die einzelnen Parteien erfolgt entsprechend dem Ergebnis der letzten Landtagswahl. Seit Inkrafttreten des Parteienförderungsgesetzes am 1. Jänner 2013 erhielten die im Landtag vertretenen Parteien die im Anhang aufgelisteten Förderungmittel.

 

Landes-Parteien-Transparenz-Senat

Die Geschäftsstelle des Senates ist bei der Abteilung Regierungsdienste angesiedelt. Am 20. Februar 2024 wurden gemäß § 12a des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 52/2012 i.d.F. LGBl.Nr. 69/2022, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landes-Parteien-Transparenz-Senat für die Dauer einer fünfjährigen Funktionsperiode bestellt.

 

Aufgabe des Senates ist es, bei bestimmten Verstößen gegen das Parteienförderungsgesetz mit Bescheid die Rückzahlung der Parteienförderung anzuordnen.

Die Entscheidungen mit denen die Rückzahlung einer Förderung angeordnet werden, sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen. (Veröffentlichungsportal (vorarlberg.at))

 

Mitglieder

Vorsitzender                                               Dr. Egon Mohr

Stellvertretender Vorsitzender                   Dr. Heinz Bildstein

Mitglied                                                      Mag. Claudia Gerstgrasser-Maier

Ersatzmitglieder

Ersatzmitglied                                             Mag. Hava Ostoverschnigg

Ersatzmitglied                                             Dr. Reinhold Köpfle

Ersatzmitglied                                             Mag. Dr. Gernot Gasser

Kontaktdaten

Regierungsdienste

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 20105

F +43 5574 511 920195

regierungsdienste@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.