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Zusammenkünfte

Aktuelle Informationen zur Durchführung von Zusammenkünften

Mit 16. April 2022 tritt die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung in Kraft, mit welcher aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage einige Lockerungen der COVID-Schutzmaßnahmen einhergehen.

Für Zusammenkünfte, welche ab dem 16. April 2022 stattfinden, gilt Folgendes:

  • Es besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzeptes bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzeptes ist nicht erforderlich für:
    1. Begräbnisse;
    2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953;
    3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
    4. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
    5. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
    6. Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz;
    7. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
    8. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
  • Es besteht nach wie vor keine Anzeige- und Bewilligungspflicht bei Zusammenkünften mehr.
  • Es besteht keine Masken- oder Nachweispflicht, das Tragen einer Maske wird in Innenräumen jedoch empfohlen.

Angemerkt wird, dass die derzeitige Verordnung (vorerst) bis einschließlich 23. August 2022 gilt.