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Mobile Familienentlastung

Alle Informationen zum Thema Mobile Familienentlastung

  

           

Wofür gibt es die Mobile Familienentlastung?

  • Die Leistungsbons dienen zur Entlastung der Familie, d. h., die Betreuung und Pflege eines Menschen mit Behinderungen kann vorübergehend an geschulte Betreuungspersonen abgegeben werden. 
  • Mit den Leistungsbons zur Familienentlastung kann eine regelmäßige Betreuung des Menschen mit Behinderungen über  einen Teil des Tages (zum Beispiel eine Tagesbetreuung) nicht gewährleistet werden. Dazu reicht das bewilligte Kontingent nicht aus.
  • Für eine regelmäßige Betreuung des Menschen mit Behinderungen sind Spielgruppen, Tagesmütter, Kinderbetreuungsgruppen, Kindergärten, Schulen und auch Werkstätten vorgesehen.
  • Die Mobile Familienentlastung wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt. Sie ersetzen das Pflegegeld nicht. Das Pflegegeld dient zur Unterstützung in der Betreuung und Pflege des Menschen mit Behinderungen.             
  • Mit dem Pflegegeld können auch zusätzlich benötigte Betreuungsstunden gekauft werden.
  • Das Kontingent der Leistungsbons für die Mobile Familienentlastung wird reduziert bzw. aufgestockt, wenn sich die Betreuungssituation, dei familiäre Situation oder die Pflegestufe des Menschen mit Behinderungen ändert.
  • Wenn die Betreuung Ihres Angehörigen überwiegend in einem Wohnheim stattfindet, kann keine Mobile Familienentlastung gewährt werden.
  • Die Mobile Familienentlastung ist eine Leistung der Integrationshilfe die aus den Mitteln des Sozialfonds finanziert wird.
  • Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf „Urlaubsunterstützung für pflegende Angehörige″ zu stellen. Informationen dazu unter der Adresse: www.sozialministeriumservice.at/
  • Die Arbeiterkammer Feldkirch bietet mit der Aktion „Erholungsurlaub für pflegende Angehörige″ eine zusätzliche Entlastung an. Für Auskünfte steht die Arbeiterkammer Feldkirch unter Tel. 050 258-4216 zur Verfügung

Verwendung der Familienentlastung

  • Die Leistungsbons können für familienentlastende Leistungen bei den unten aufgelisteten Leistungsanbietern eingesetzt werden.
  • Es kann selbst gewählt werden, bei welcher Einrichtung die familienentlastende Leistung bezogen werden möchte. Ebenfalls kann diese Leistung nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen geplant werden.
  • Freunde, Nachbarn, Bekannte und Geschwister können die Familienentlastung übernehmen und dazu landesweit u.a. über die MOHIs beschäftigt werden. Für Angehörige in direkter Linie, u.a. Eltern und Großeltern, ist dies nicht möglich.
  • Mit den Leistungsbons können jene Leistungen bezahlt werden, die am wertvollsten angesehen werden oder ohne Leistungsbons am kostenintensivsten wären.
  • Mobile Familienentlastung wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt und soll vor allem der Entlastung der Familie dienen. Nach Verbrauch können im jeweiligen Jahr keine weiteren Bons mehr ausgestellt werden.
  • Ein Leistungsbon kann jeweils für eine Entlastungsstunde eingelöst werden.
  • Die Leistungsbons sind nicht übertragbar. Das bedeutet, dass der Bon nur zur Betreuung jener Person eingesetzt werden kann, die auf diesem angeführt ist.
  • Die missbräuchliche Verwendung der Familienentlastung (zum Beispiel das Kopieren eines Leistungsbons oder die Weitergabe an Dritte) führt zu einem Verlust der Integrationshilfe und wird zur Anzeige gebracht.
  • Bei Verlust können die Leistungsbons nicht ersetzt werden.

Bei welchen Einrichtungen können die Leistungsbons eingelöst werden?

  • Caritas Vorarlberg
  • Füranand
  • Institut für Sozialdienste Vorarlberg
  • Kinderbetreuung Vorarlberg - Tagesmütter
  • Lebenshilfe Vorarlberg
  • Mobile Hilfsdienste (MOHI)
  • Persönliche Assistenz Vorarlberg
  • Vorarlberger Familienverband – Familienhilfe
  • Familienhilfe Bregenzerwald: Vorderwald und Alberschwende
  • Familienhilfe Bregenzerwald: Mittelwald und Hinterwald
  • Familienhilfe Sozialsprengel Leiblachtal
  • Zeitpolster - Verein für Zeitvorsorge

Erforderliche Unterlagen

Bei Erstantrag oder jeglicher Änderung sind folgende Dokumente in Kopie erforderlich:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • aktueller Pflegegeldbescheid der Antragstellerin/des Antragstellers
  • aktueller Pflegegeldbescheid weiterer Familienmitglieder mit Pflegebedürftigkeit
  • Bestellungsbeschluss der Sachwalterschaft oder sonstiger Nachweis der Vertretungsbefugnis
  • aktueller Ärztlicher Nachweis der Behinderung

Termine und Fristen

  • Das gültige Kontingent kann nur im Zeitraum vom 01.09. bis 31.08. des folgenden Jahres eingelöst werden.
  • Neuanträge können ab dem 01.06. des jeweiligen Folgejahres gestellt werden (die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach Eingangsdatum).
  • Erstanträge nach dem 18. Lebensjahr können ab dem 01. Oktober 2025 gestellt werden und werden ab dem 01. Jänner 2026 aliquot bis 31. August 2026 gewährt.
  • Einlangende Anträge werden ab dem 01. November anteilsmäßig berechnet.

Kosten und Zahlungen

Welchen Geldwert haben die Leistungsbons?

  • Die Leistungsbons können anstelle von Geld für die Bezahlung von Betreuungsleistungen bei den angeführten Einrichtungen eingesetzt werden.
  • Mit einem Bon können jeweils 90% der Kosten einer Betreuungsstunde bezahlt werden. Es verbleiben Ihnen demnach 10% der Kosten als Kostenbeitrag für eine Betreuungsstunde.

HINWEIS

Ab Herbst 2025 wird es eine Pilotgruppe zur Abwicklung der Beschäftigung mitels Dienstleistungscheck geben. Nach Prüfung der erforderlichen Nachweise durch die Verrechnung wird der Betrag für die bereits gekauften und eingelösten Dienstleistungschecks überwiesen. Mit den Leistungsbons werden die Kosten der Dienstleistungschecks refundiert.

Rechtsgrundlagen

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Datenschutzrechtlinien (PDF, 44 KB)

Ablauf und Ergebnis

Antragstellung

  • Neuanträge können ab dem 01.06. des jeweiligen Folgejahres gestellt werden (die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach Eingangsdatum).
  • Erstanträge nach dem 18. Lebensjahr können ab dem 01. Oktober 2025 gestellt werden und werden ab dem 01. Jänner 2026 aliquot bis 31. August 2026 gewährt.
  • Einlangende Anträge werden ab dem 01. November anteilsmäßig berechnet.
  • Der Antrag muss vollständig ausgefüllt werden, mit Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der gesetzlichen Vertretung oder der Erwachsenenvertretung versehen sein.
  • Jede Änderung (des Pflegegeldes, der Betreuungssituation, etc.) in den für die Gewährung der Integrationshilfe maßgebenden Verhältnissen ist dem Amt binnen vier Wochen bekannt zu geben.

 

Voraussetzungen

Mobile Familienentlastung - Kriterien

  • Jeder Antrag wird individuell, jedoch nach den gleichen Kriterien bearbeitet.
  • Voraussetzung für die Gewährung der Mobilen Familienentlastung ist unter anderem ein Pflegegeldbezug.
  • Die Antragstellung ist erst ab dem vollendeten 2. Lebensjahr möglich.
  • Die Mobile Familienentlastung kann ab 01. Jänner 2026 Menschen mit Behinderungen bis 65 Jahre gewährt werden. Bei Erstanträgen nach dem 18. Lebensjahr ist eine weitere Voraussetzung, dass bereits tagesstrukturierende Leistungen der Integrationshilfe bezogen werden oder wurden.

Weitere Kontaktinformationen

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Abteilung Soziales und Integration (IVa)

z.H. Mobile Familienentlastung

Landhaus, Römerstraße 15

6900 Bregenz