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Merkblatt – Unterstützungsleistung gemäß § 9 Sozialleistungsverordnung (SLV) „Hilfe für pflegebedürftige Menschen im häuslichen Bereich“ (Stand Mai 2023)

Die Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung erfolgt als Hilfe in besonderen Lebenslagen im Rahmen der Sozialhilfe. Auf die Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch. Im Rahmen der regulären Förderung (bis zu 330 Euro bei einer Betreuungskraft bzw. bis zu 660 Euro bei zwei Betreuungskräften) besteht keine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz. Bei der Gewährung der Unterstützungsleistung in Härtefällen ist das Vermögen einzusetzen.

Eckpunkte der Unterstützungsleistung (§ 9 Abs. 1 bis 3 SLV):

Zielgruppe:
  • Pflegebedürftige Menschen

Voraussetzungen:
  • Anspruch auf Bundespflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4
  • Zuschuss des Sozialministeriumservice zur 24-Stunden-Betreuung (Zuwendung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes [BPGG])
24-Stunden-Betreuung (sozialministeriumservice.at)

Höhe der Unterstützungsleistung:
  • Maximal 660 Euro bei zwei Betreuungskräften
  • Maximal 330 Euro bei einer Betreuungskraft

Anerkannt werden nur Betreuungsverhältnisse, für die eine Zuwendung nach § 21b BPGG gewährt wird. Dies wird aufgrund der im Zusageschreiben des Sozialministeriumservice genannten Höhe des „Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gem. § 21b BPGG“ festgestellt.

Einkommensgrenzen:
Die genannten Unterstützungsleistungen reduzieren sich in dem Ausmaß, in dem das monatliche Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person den Betrag von 166 % des Netto-Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende (2023: 1.749,04 Euro), bei einer Lebensgemeinschaft von 195 % des Netto-Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende (2023: 2.054,59 Euro) übersteigt. Förderbeträge unter 50 Euro werden nicht ausbezahlt. Folglich würde eine Einzelperson mit zwei Betreuungskräften ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.359,04 Euro, eine Lebensgemeinschaft mit zwei Betreuungskräften ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.664,59 Euro keine Unterstützungsleistung mehr erhalten. Zum monatlichen Einkommen zählen neben der Pension (ohne Sonderzahlungen) auch alle sonstige regelmäßige Geldzuflüsse wie Miet-, Pachterträge, Leibrenten und sonstige Vermögenserträge.

Das Einkommen bei einer Lebensgemeinschaft bezieht sich nur auf Paare (eheliche Lebensgemeinschaft, nicht eheliche Lebensgemeinschaft und eingetragene Partnerschaft). Einkünfte von anderen Familienangehörigen in der Haushaltsgemeinschaft (Kinder, Eltern, Geschwister) sind nicht relevant.

Pflegegeldstufe 3 (§ 9 Abs. 4 SLV):
Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände (z.B. gerontopsychiatrischen Erkrankungen) kann die Unterstützungsleistung auch bei einem Bezug von Bundespflegegeld der Stufe 3 gewährt werden. Voraussetzungen sind jedoch der Erhalt des Zuschusses des Sozialministeriumservice zur 24-Stunden-Betreuung und eine Bestätigung des Case Managements über die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung (Bestätigung und Begründung erfolgen im Abklärungsbogen). Die Bestätigungen des Case Managements werden von der Bezirkshauptmannschaft auf Plausibilität geprüft. Die Entscheidung über die Gewährung der Unterstützungsleistung liegt bei der Bezirkshauptmannschaft. Ausschlaggebende Gründe können sein:
  • 24-Stunden-Betreuung als einzige ambulante Betreuungsmöglichkeit
  • Verwahrlosungsgefahr, wenn Betreuung nicht sichergestellt ist
  • Ohne 24-Stunden-Betreuung ist eine Pflegeheimaufnahme notwendig
  • Notwendigkeit von zeitlich nicht planbaren Betreuungsleistungen, auch in der Nacht
  • Positive Auswirkungen der physischen Anwesenheit einer Betreuungsperson in der Nacht bei bestimmten psychiatrischen Erkrankungen wie z.B. Depression
  • Fehlen von alternativen Hilfsangeboten
  • Keine ausreichende Leistungsfähigkeit des bestehenden Hilfssystems (qualitativ oder quantitativ)
  • Tagesstruktur der 24-Stunden-Betreuung notwendig, um vorausgegangene Eskalationen im Hilfssystem zukünftig zu vermeiden

Pflegegeldstufe 1 oder 2 (§ 9 Abs. 4 SLV):
Auch pflegebedürftige Menschen, die ein Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 erhalten, kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände (z.B. Demenzerkrankung) eine Unterstützungsleistung gewährt werden, wenn sie einen Zuschuss des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung erhalten und die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine Bestätigung des Case Managements nachgewiesen ist (Bestätigung und Begründung erfolgen im Abklärungsbogen). Die Bestätigungen des Case Managements werden von der Bezirkshauptmannschaft auf Plausibilität geprüft. Die Entscheidung über die Gewährung der Unterstützungsleistung liegt bei der Bezirkshauptmannschaft. Im Rahmen der regulären Förderung (bis zu 330 Euro bei einer Betreuungskraft bzw. bis zu 660 Euro bei zwei Betreuungskräften) besteht keine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz. Die Gewährung einer Unterstützungsleistung bei Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 wird vorwiegend in befristeten Situationen anzuwenden sein. In den meisten Fällen wird ein Antrag auf Pflegegelderhöhung noch offen (Verfahren der PV bzw. bei Gericht noch anhängig) bzw. eine Klage gegen die Pflegegeldeinstufung zweckmäßig sein.

Härtefallregelung (§ 9 Abs. 5 SLV):
Die Härtefallregelung nach § 9 Abs. 5 SLV ermöglicht eine Abweichung von den oben genannten Kriterien und die Gewährung einer höheren Unterstützungsleistung, wenn dies eine besondere Härte für die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen bedeuten würde. Dies trifft zu, wenn trotz Vermögenseinsatzes die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung nicht abgedeckt werden können bzw. das Vermögen bereits aufgebraucht wurde und eine Bestätigung des Case Managements vorliegt, dass ohne die 24-Stunden-Betreuung eine Aufnahme in eine stationäre Einrichtung notwendig wäre (Bestätigung und Begründung erfolgen im Abklärungsbogen).  Die Bestätigungen des Case Managements werden von der Bezirkshauptmannschaft auf Plausibilität geprüft.

Die Höhe der Unterstützungsleistung darf jedoch den Aufwand, der bei einer Aufnahme in einer stationären Einrichtung anfallen würde, nicht überschreiten.

Hinsichtlich des die reguläre Unterstützungsleistung übersteigenden Betrages ist das Vermögen bis auf einen Betrag in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende (2023: 6.321,84 Euro) zu berücksichtigen. Bezüglich des zu berücksichtigenden Vermögens kann dieser Teil der Unterstützung auch als Darlehen gewährt und gegebenenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung auf ein Liegenschaftsvermögen vorgenommen werden.

Betreuung und Pflege im häuslichen Bereich durch andere ambulante Dienste (§ 9 Abs. 6 SLV):
Die Unterstützung von anderen ambulanten Diensten (KPV, MOHI, stundenweise Betreuung,…) ist mit der Härtefallregelung gemäß § 9 Abs. 5 SLV  möglich. Wenn trotz Vermögenseinsatzes die erforderliche häusliche Betreuung und Pflege nicht gänzlich finanziert werden kann und eine Bestätigung des Case Managements vorliegt, dass dadurch eine Aufnahme in eine stationäre Einrichtung vermieden werden kann. Die Bestätigungen des Case Managements werden von der Bezirkshauptmannschaft auf Plausibilität geprüft.

Der Vermögenseinsatz erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie im Härtefall nach § 9 Abs. 5 SLV.

Antragstellung:
Da es sich um eine Leistung der Sozialhilfe handelt, gelten die Zuständigkeiten und Abläufe des Sozialleistungsgesetzes. Die Anträge sind mit dem bestehenden Formular „Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen“ bei der Wohnsitzgemeinde der pflegebedürftigen Person einzubringen und nach Prüfung und Bestätigung durch die Gemeinde an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Die Anträge können auch direkt bei der Bezirkshauptmannschaft eingereicht werden.

Im Antragsformular sind nur jene Angaben zu machen bzw. sind dem Antrag nur jene Beilagen (insbesondere Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug einer Förderung für die 24-Stunden-Betreuung) anzufügen, die die Behörde benötigt, um den Antrag erledigen zu können. Einkommen und Vermögen sind aber jedenfalls anzugeben.

Bei Bezug des Pflegegeldes der Stufen 1 bis  3 ist zudem eine Bestätigung des regionalen Case Managements über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung beizulegen. Bei Härtefällen eine Bestätigung über die Vermeidung einer Aufnahme in eine stationäre Einrichtung (Abklärungsbogen).

Wenn bei der Antragstellung noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind (Pflegegeld, Zuschuss Sozialministeriumservice), wird das Verfahren bis zur Erfüllung aller Voraussetzungen ruhend gestellt. In Härtefällen kann die Bezirkshauptmannschaft bis zur Klärung der Vorfragen (Pflegegeldstufe, Zuschuss Sozialministeriumservice) eine befristete Vorfinanzierung gewähren.

Die Unterstützungsleistung zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung kann ebenso wie der Zuschuss des Sozialministeriumservice pro Haushaltsgemeinschaft nur einmal beantragt werden.