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Landtagswahl 2024

  • Ausschreibung der Landtagswahl 2024
  • Aktives Wahlrecht
  • Wahlrecht ehemaliger Landesbürgerinnen und –bürger
  • Wählerverzeichnis - Einsicht und Berichtigung
  • Einbringung eines Wahlvorschlages
  • Kandidierende Parteien und ihre Bewerberinnen und Bewerber
  • Wahllokale, Wahlzeiten
  • Wahlunterlagen
  • Anspruch auf eine Wahlkarte
  • Beantragung einer Wahlkarte
  • Wählen per Briefwahl
  • Wählen im Wahllokal
  • Ausfüllen des Stimmzettels
  • Ergebnisse
  • Weitere Informationen 
  • Kontaktdaten


Ausschreibung der Landtagswahl 2024


Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, kundgemacht im Landesgesetzblatt unter der Nr. 38/2024, wurde die Landtagswahl 2024 ausgeschrieben und als 

Stichtag: Dienstag, 16. Juli 2024 und als

Wahltag: Sonntag, 13. Oktober 2024 

festgesetzt.

Bei dieser Wahl werden die 36 Abgeordneten des Vorarlberger Landtages neu gewählt.

Für die Durchführung von Landtagswahlen gelten die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes.

 

Aktives Wahlrecht


Bei der Landtagswahl 2024 wahlberechtigt ist, wer

  • am Stichtag (16. Juli 2024) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in einer Gemeinde Vorarlbergs den Hauptwohnsitz hat oder als Auslandsvorarlbergerin oder Auslandsvorarlberger (s. Artikel „Wahlrecht ehemaliger Landesbürgerinnen und Landesbürger“) auf Grund eines Antrages bis 16.08.2024 in die Wählerkartei eingetragen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat (der jüngste Wähler ist somit am 13. Oktober 2008 geboren).

Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen und -bürger, welche ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt.
 

Wahlrecht ehemaliger Landesbürgerinnen und -bürger


Im Ausland lebende Personen können sich in die Wählerkartei einer Gemeinde eintragen lassen und sind – vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt – für die Landtagswahl 2024 wahlberechtigt, wenn sie 

  1. unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürgerinnen oder Landesbürger (ehemalige Vorarlbergerinnen und Vorarlberger) waren und
  2. der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland begründet ist und
  3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt und 
  4. sie einen Antrag auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde gestellt haben, in welcher sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten.

Dieser Antrag kann entweder anlässlich der Abmeldung ins Ausland oder zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.

Antrag auf Eintragung in die Wählerkartei - Online

Antrag auf Eintragung in die Wählerkartei - Papierform

Erläuterungen zum Antrag auf Eintragung in die Wählerkartei


Wählerverzeichnis - Einsicht und Berichtigung


Vom 6. August bis 16. August 2024 werden die Wählerverzeichnisse in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die genauen Einsichtszeiten sind ab dem 5. August 2024 auf dem Veröffentlichungsportal der jeweiligen Gemeinde zu finden. 

In dem oben angeführten Einsichtszeitraum kann jeder Staatsbürger, der entweder als Wähler in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
 

Einbringung eines Wahlvorschlages


Um in Vorarlberg bei einer Landtagswahl kandidieren zu können, muss eine wahlwerbende Partei mindestens einen Bezirkswahlvorschlag einbringen. Erhebt die Partei Anspruch auf die Zuweisung von Restmandaten (= Mandate, die nicht im ersten Ermittlungsverfahren verteilt werden konnten), so muss diese überdies einen Landeswahlvorschlag einbringen. 

Wahlvorschläge müssen bis spätestens 23. August 2024, 17.00 Uhr, bei der Landeswahlbehörde beim Amt der Vorarlberger Landesregierung persönlich übergeben werden.

Die Wahlvorschläge enthalten u.a. die Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Partei sowie ein Verzeichnis der kandidierenden Personen. 

In Bezirkswahlvorschlägen dürfen jeweils höchstens doppelt so viele Personen genannt sein, wie im betreffenden Bezirk Mandate zu vergeben sind. Im Landeswahlvorschlag dürfen nur jene Personen genannt sein, die auch in einem Bezirkswahlvorschlag aufscheinen.

In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die hierzu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben. Die Zustimmungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen. Wählbar sind Personen mit österreichischer Staatbürgerschaft und Hauptwohnsitz in Vorarlberg, welche spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen bestimmter strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind.
 

Kandidierende Parteien und ihre Bewerberinnen und Bewerber


Die für die Landtagswahl am 13. Oktober 2024 kandidierenden Parteien und ihre Bewerberinnen und Bewerber finden Sie ab dem 9. September 2024 hier.
 

Wahllokale, Wahlzeiten


Alle Wahllokale für die Stimmabgabe am 13. Oktober 2024 mit den entsprechenden Öffnungszeiten finden Sie ab dem 5. August 2024 hier.
 

Wahlunterlagen


Anders wie bei Bundeswahlen wird bei der Landtagswahl der Stimmzettel – gemeinsam mit der amtlichen Wahlinformation – an die Wahlberechtigten gesendet. Diese Zusendung wird zwischen dem 30. September und 4. Oktober 2024 erfolgen. 

Auf dem Folder der zugesandten Wahlinformation ist ein persönlicher Zahlencode zur Beantragung einer Wahlkarte im Internet (www.meinewahlkarte.at) aufgedruckt, ebenso ist ein schriftlicher Wahlkartenantrag mit Rücksendekuvert mit detaillierter Anleitung enthalten. 

Auf der amtlichen Wahlinformation sind die Bezeichnung des zuständigen Wahllokales und dessen Öffnungszeit sowie persönliche Angaben der wahlberechtigten Person angeführt. 
 

Anspruch auf eine Wahlkarte


Personen, welche am Wahltag nicht in ihrem zuständigen Wahllokal wählen können (zum Beispiel wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen eines Aufenthalts im Ausland), haben die Möglichkeit, mittels Wahlkarte an der Wahl teilzunehmen.

In ihrer Mobilität eingeschränkte Personen (z.B. wegen Krankheit, Unfall, Alter, etc.), welche das Wahllokal nicht aufsuchen können und daher wünschen, dass sie am Wahltag von der besonderen Wahlbehörde zur Stimmabgabe aufgesucht werden, können dies beantragen. Dies kann gemeinsam mit der Wahlkartenbeantragung geschehen, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt (spätestens jedoch bis zum 11. Oktober 2024, 12 Uhr).
 

Beantragung einer Wahlkarte


Bis spätestens am 09. Oktober 2024 kann ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte schriftlich (per Brief, E-Mail oder per Online-Antrag ab dem 18. Juli 2024 auf www.meinewahlkarte.at oder bis spätestens am 11. Oktober 2024, 12.00 Uhr, mündlich gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum 11. Oktober 2024, 12 Uhr, kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller eine Person bevollmächtigt wird, welcher die Wahlkarte persönlich übergeben werden kann. 

Tipp: Wenn ab dem 16. September 2024 eine Wahlkarte persönlich beantragt wird, kann auf Wunsch gleich vor Ort per Briefwahl die Stimme abgegeben werden. Für diese Stimmabgabe stehen im Gemeindeamt Wahlzellen zur Verfügung.

Schriftlich beantragte Wahlkarten werden den Wahlberechtigten grundsätzlich per Einschreiben an die gewünschte Zustelladresse zugesendet. Ausgenommen von der eingeschriebenen Zusendung sind nur Anträge mit einer elektronischen Signatur (Handy-Signatur). Wird eine Wahlkarte in der letzten Woche vor dem Wahltag beantragt, ist die rechtzeitige postalische Zustellung nicht in jedem Fall gesichert. Es wird daher empfohlen, die Wahlkarte in diesem Fall persönlich bei der Gemeinde abzuholen. 

Mit einer Wahlkarte bestehen folgende Möglichkeiten der Stimmabgabe:

  • Briefwahl im In- oder Ausland und anschließende Übermittlung der Wahlkarte an das zuständige Gemeindeamt (postalische Übermittlung, Abgabe beim Gemeindeamt, Einwerfen in den Briefkasten der Gemeinde, etc.) bzw. Abgabe in einem Wahllokal am Wahltag;
  • Wählen am Wahltag in einem Wahllokal für Wahlkartenwähler;
  • Wählen am Wahltag vor der besonderen Wahlbehörde;
  • Wählen am Wahltag im ursprünglich zuständigen Wahllokal.
     

Wählen per Briefwahl


Sofort nach Erhalt der Wahlkarte kann per Briefwahl gewählt werden. Wichtig: Bitte nicht vergessen, auf der Wahlkarte mit Unterschrift eidesstattlich zu bestätigen, dass der amtliche Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde. 

Eine für die Briefwahl verwendete Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt einlangt (siehe Kapitel Wahllokale, Wahlzeiten). 

Die zugeklebte und unterschriebene Wahlkarte kann auch in jedem Wahllokal während der Wahlzeiten abgegeben werden.
 

Wählen im Wahllokal


Der an die Wähler vorab übermittelte Stimmzettel sowie ein Identitätsnachweis (Lichtbildausweis, wie z.B. Pass, Führerschein) ist zur Stimmabgabe in das Wahllokal mitzunehmen. Die Vorlage der amtlichen Wahlinformation ist nicht zwingend nötig, erleichtert jedoch die Arbeit der Wahlbehörde im Wahllokal wesentlich. 
 

Ausfüllen des Stimmzettels


Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, Durchstreichen der anderen wahlwerbenden Parteien oder durch das Schreiben eines einzigen Parteinamens auf dem Stimmzettel geschehen. 

Der Wähler kann auf dem Stimmzettel Kandidaten jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. 
 

Ergebnisse


Ergebnisse der vergangenen Landtagswahlen sowie ab dem 13. Oktober 2024 auch die Ergebnisse der Landtagswahl 2024 finden Sie hier.

Kontaktdaten

Inneres und Sicherheit

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 21105

F +43 5574 511 921195

inneres@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.

Weitere Informationen

Für Auskünfte zur Landtagswahl 2024 stehen die zuständigen Wohnsitzgemeinden oder die Wahlhotline des Landes 05574/511-21880 zur Verfügung. Weiters können Fragen zur Wahl per E-Mail an inneres@vorarlberg.at gerichtet werden.