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Landesstromkostenzuschuss-Gesetz

Info für Stromlieferanten
zum Kostenersatz
Vergütung des Kostenersatzes gemäß Landes-Stromkostenzuschussgesetz L-SKZG

Information für Stromlieferanten

Der Kostenersatz des gewährten Stromrabatts des Landes Vorarlberg wird gemäß §6, Abs. 1 L‑SKZG gewährt.

Der Kostenersatz für die Implementierung des Stromrabatts des Landes Vorarlberg wird gemäß § 6, Abs. 2 des L-SKZG erstattet.
Die Höhe des Kostenersatzes für die Implementierung wird von der Landesregierung per Verordnung festgelegt und beträgt gemäß Verordnung pauschal € 7.000 (18. Verordnung: Abgeltung der Implementierung von Ablaufprozessen für die Abwicklung des Landes-Stromkostenzuschussgesetzes). Die Einreichung des Kostenersatzes für die Implementierung erfolgt mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular. Antragsformular und Verordnung siehe im Download.

Der Kostenersatz für die unmittelbar aus der Abwicklung des Stromkostenzuschusses entstehenden Kosten wird gemäß § 6 Abs 1 des L-SKZG erstattet.
Als unmittelbar aus der Abwicklung des Stromkostenzuschusses entstehende Kosten für Stromlieferanten sind die entgangenen Einnahmen für die im Rahmen des Stromkostenzuschusses geförderten Energiemengen anzusehen.
Der Kostenersatz durch das Land Vorarlberg erfolgt monatlich auf Basis für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen.
Die Einreichung Kostenersatz für die unmittelbar aus der Abwicklung des Stromkostenzuschusses erfolgt mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular. Antragsformular und Verordnung siehe im Download.

Einreichstelle für den Kostenersatz:

Abteilung VIa - Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten
Fachbereich Energie und Klimaschutz,
DI Bernhard Widerin
Landhaus, 6900 Bregenz
Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz
T +43 5574 511 26119
F +43 5574 511 926195
energie@vorarlberg.at