Jubelhochzeit
Gemäß § 8 Auszeichnungs- und Gratulationengesetz können das Land und die Gemeinden Personen aus Anlass einer Geburt, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung gratulieren.
Das Land Vorarlberg bzw. die jeweilige Wohnsitzgemeinde gratuliert Ehepaaren zum
- 50-jährigen Ehejubiläum (Goldene Hochzeit)
- 60-jährigen Ehejubiläum (Diamantene Hochzeit)
- 65-jährigen Ehejubiläum (Eiserne Hochzeit)
- 70-jährigen Ehejubiläum (Gnadenhochzeit)
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Regierungsdienste
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