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Inspektion von Heiz- und Klimaanlagen

Hintergrund

Rund 40% des gesamten Endenergiebedarfs in Vorarlberg wird zur Beheizung von Gebäuden aufgewendet. Die Einsparpotentiale sind entsprechend hoch und Reduktionsmaßnahmen wirkungsvoll. Auf Grundlage der EU Gebäuderichtlinie sind daher regelmäßig Inspektionen von größeren Heizungs- und Klimaanlagen durchzuführen. In Vorarlberg ist die regelmäßige Inspektion in der Vorarlberger Bautechnikverordnung (§§ 45 und 46) geregelt.

Ablauf der Inspektion

  • Heizungsanlagen: Der Inspektionspflicht unterliegen Heizungsanlagen und kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW. Das Intervall beträgt spätestens alle 4 Jahre (oder nach Inbetriebnahme).
  • Klimaanlagen: Der Inspektionspflicht unterliegen Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkühlleistung von mehr als 70 kW. Auch hier gilt ein Intervall von spätestens alle 4 Jahre.
  • Veranlassung: Der Verfügungsberechtigte (Betreiberin/Betreiber oder Eigentümerin/Eigentümer des Gebäudes bzw. der Anlage) muss die Inspektion von Heiz- und Klimaanlagen in Auftrag geben.
  • Durchführung: Die Inspektion muss durch sachkundiges und qualifiziertes Fachpersonal erfolgen. Zur Durchführung sind Betriebe der Installations- und Gebäudetechnik (Schwerpunkte Heizungstechnik, Gas- und Sanitärtechnik sowie Lüftungstechnik) und der Kälte- und Klimatechnik berechtigt.
  • Prüfumfang: Überprüft werden zugängliche Teile wie Wärmeerzeuger, Kälteanlagen, Umwälzpumpen und Regeleinrichtungen. Es wird der Wirkungsgrad bewertet, die Dimensionierung im Verhältnis zum tatsächlichen Bedarf geprüft und die Optimierungsfähigkeit getestet. Details siehe §§ 45 und 46 der Vorarlberger Bautechnikverordnung.
  • Bericht: Nach der Prüfung wird ein Inspektionsbericht zu erstellen, der auch Empfehlungen für kosteneffiziente Energieeffizienz-Verbesserungen enthält. Der Inspektionsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist von der Person, die den Inspektionsbericht erstellt hat, der Landesregierung zu übermitteln per email zu übermitteln (energie@vorarlberg.at).

Ausnahmen von der Inspektionspflicht

  • Kleinere Anlagen: Anlagen, die die Leistungsschwelle von 70 kW (sowohl bei Heizung als auch bei Kühlung) nicht überschreiten, fallen nicht unter diese spezifische Inspektionspflicht der Bautechnikverordnung (private Haushaltsklimageräte oder normale Einfamilienhaus-Heizungen sind somit ausgenommen).
  • Gebäudeautomatisierung: Anlagen in Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet die auch den Energieverbrauch der Anlagen überwachen, können unter bestimmte Ausnahmen fallen.
  • Energieleistungsverträge (Contracting): Wenn für die Anlage vertragliche Abmachungen mit einem garantierten, gleichwertigen Niveau der Energieeffizienzverbesserung (z. B. durch ein Energieliefer-Contracting mit einem Versorgungsunternehmen) vorliegen, kann auf Antrag bei der Behörde eine Ausnahme genehmigt werden.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten (VIa), DI Bernhard Widerin (e-mail: Bernhard.Widerin@vorarlberg.at, Tel.: +43 5574/511-26119).

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