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Herdenschutz

Die zeitweilige Präsenz vom Wolf in Vorarlberg erfordert Schutzmaßnahmen für unsere Weidetiere.


Schafe und Ziegen sind bei der Anwesenheit von Wölfen besonders gefährdet, weshalb speziell bei den Schafen und Ziegen ein vorsorglicher Herdenschutz Sinn macht.

Es gibt verschiedene Maßnahmen um die Tiere zu schützen. Welche Schutzmaßnahme am zielführendsten ist, hängt stark von der Herdengröße und vom Weidegebiet ab.

Kleine Herden, die auf wenig verbuschten Flächen weiden, können eingezäunt werden. Bei der Zäunung sind verschiedene Punkte einzuhalten, damit der Zaun den Wolf auch wirksam abhält.

 

Auf den Webseiten vom Österreichzentrum Bär – Wolf – Luchs www.herdenschutz.at sowie auf www.herdenschutzschweiz.ch sind Fachbeiträge wie Herdenschutzzäune erstellt werden sollen.


Bei größeren Herden, die in weitläufigen Gebieten weiden, ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Schutzmaßnahmen überhaupt anwendbar sind bzw. wirtschaftlich vertretbar sind.

 

 


 

Die Vorarlberger Landesregierung hat eine Richtlinie zur Verhütung von Schäden durch geschützte Tiere (Wolf, Bär) an Nutztieren erlassen.

Mit dem Schutz von Nutztieren („Herdenschutz“) sollen die Schäden durch Wolf und Bär möglichst vermieden werden. Der „Technische Herdenschutz“ hat dem Standard des ÖZ (Österreichzentrum Bär Wolf Luchs) zu entsprechen – siehe Download.

Die Beihilfe für Herdenschutzmaßnahmen beträgt 50 % der anerkennbaren Nettokosten.

Für den „Technischen Herdenschutz“ bei Schafe und Ziegen mit einer Herdegröße ab 10 Tieren (älter als 1 Jahr) können die folgenden maximalen Kosten pro Jahr anerkannt werden:

 

      •                10 – 19 Stück                    Euro 500,--
      •                20 – 49 Stück                    Euro 1.000,--
      •                50 – 99 Stück                    Euro 2.000,--
      •                100 Stück                          Euro 3.000,--
         

Diese je nach Herdengröße festgelegten maximal anerkennbaren Kosten pro Jahr dürfen zweimal im Gültigkeitszeitraum (gültig bis 31.12.2029) dieser Richtlinie ausgeschöpft werden. Als Stichtag für die Herdengröße ist die Tierliste vom Mehrfachtrag Flächen relevant. Bei Alpen ist die Almauftriebsliste vorzulegen.

Die Kosten sind mit Rechnungen und Zahlungsbelegen nachzuweisen.

 

Beihilfen zu Kosten von durch geschützte Tiere getötete Tiere können nur in Gebieten erfolgen, in denen Vorbeugungsmaßnahmen gesetzt werden (Technischer Herdenschutz oder Herdenschutzhunde), die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen, es sei denn, solche Maßnahmen sind nach vernünftigem Ermessen nicht möglich. Dies gilt jedoch nicht für den ersten Angriff eines geschützten Tieres in einem bestimmten Gebiet (Artikel 29 (7) Verordnung (EU) 2022.

Die Übernahme von Behandlungskosten verletzter Nutztiere und die Entschädigung getöteter Nutztiere durch geschützte Tiere (Wolf, Bär) erfolgt zu 100 %.

 

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Ing. Martin Rusch Tel.: 05574/511-25122 oder 0664/6255172
E-Mail: martin.rusch@vorarlberg.at