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Heizkostenzuschuss 2025/26

Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 13.10.2025 bis 13.02.2026 beim
Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt
werden. Der Zuschuss
beträgt einmalig maximal 250 Euro. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle
Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz
maßgeblich.
Bei allfälligen Wohnungswechseln während des Aktionszeitraumes wird der Zuschuss nur einmal gewährt.
An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den
Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der
Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180
Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.

Antragstellung und Höhe der Auszahlung

Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 13.10.2025 bis 13.02.2026 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. Bei persönlicher Antragstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Zuschuss beträgt einmalig maximal 250 Euro. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich. Bei allfälligen Wohnungswechseln während des Aktionszeitraumes ist der Zuschuss nur einmal zu gewähren. An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.

 

Ausnahmen vom Bezug des Heizkostenzuschusses 2025/2026

Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind (Indikator: Vorliegen einer Benützungsvereinbarung i.d.R. von der Caritas der Diözese Feldkirch als Untervermieter). Auch Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.

 

Berücksichtigung von Einkommen

Folgende haushaltsbezogene Einkommensgrenzen gilt es zu beachten:

Haushaltsgröße Einkommensgrenze "Einschleifregelung" zusätzlich bis € 200
1 Person   €                           1.410  €                                                            1.610
2 Personen    €                           1.920  €                                                            2.120
3 Personen    €                           2.360  €                                                            2.560
4 Personen    €                           2.800  €                                                            3.000
5 Personen    €                           3.240  €                                                            3.440
6 Personen    €                           3.680  €                                                            3.880
7 Personen    €                           4.120  €                                                            4.320
jede weitere Person   plus  € 440    plus € 200 

 

Als Einkommen gelten grundsätzlich:

• alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit

• aus nicht selbständiger Arbeit

• aus Gewerbebetrieb

• aus Land- und Forstwirtschaft

• aus Vermietung und Verpachtung

• aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)

Zum Einkommen zählen somit insbesondere:

• Löhne

• Gehälter

• Renten

• Pensionen (inkl. Ausgleichszulage)

• Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

• Leistungen aus der Krankenversicherung

• Wohnbeihilfen

• Unterhaltszahlungen jeglicher Art

• Kinderbetreuungsgeld 

• Lehrlingsentschädigungen

• Zivildienstentschädigungen 

• Grundwehrdienerentgelt

 

Nicht als Einkommen gelten:

• Familienbeihilfen

• Familienzuschüsse

• Familienbonus Plus

• Kinderabsetzbeträge

• Studienbeihilfen

• Pflegegelder

• Kinderpflegegelder

• Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege

• Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz bzw. dem Heimopferrentengesetz

• Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz

Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:

• allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder)

• Spesenersätze

• Diäten und Kilometergelder

Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen. Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.

 

Exkurs: Einkommensnachweis von selbständig Erwerbstätigen und Landwirtschaftstreibenden Dieser Nachweis wirft immer wieder Fragen und Probleme auf. Grundsätzlich hat der Antragstellende sein Einkommen – in welcher Art und Weise immer – nachzuweisen. Hier können nur einige Nachweismöglichkeiten genannt werden wie beispielsweise: aktuelle Statusbilanz, aktuelle Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, aktuelle Kontoauszüge, Nachweis von monatlich getätigten Privatentnahmen. Ausnahmsweise kann dies auch ein Einkommenssteuerbescheid sein. Dieser weist allerdings das Einkommen des Vorjahres aus. Das Einkommen aus Landwirtschaft kann mittels Berechnungsblatt der Landwirtschaftskammer nachgewiesen werden.

 

Anwendung einer „Einschleifregelung“

Die „Einschleifregelung“ gelangt dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze (Tabelle s.o.) liegt. Bei der Berechnung des tatsächlichen zu gewährenden Heizkostenzuschusses 2025/2026 ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (= 250 Euro) in Abzug zu bringen. Der Zuschuss reduziert sich somit kontinuierlich mit steigendem Haushaltseinkommen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als 200 Euro über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel). Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit 50 Euro festgelegt.

 

Berechnungsbeispiel 1:

Ein- Personen HH Ermitteltes Haushaltseinkommen: 1.590 Euro Einkommensgrenze: 1.410 Euro Differenzbetrag: 180 Euro Maximale Zuschusshöhe: 250 Euro Tatsächlich zu gewährender Zuschuss: 70 Euro

Berechnungsbeispiel 2:

Vier- Personen HH Ermitteltes Haushaltseinkommen: 2.950 Euro Einkommensgrenze: 2.800 Euro Differenzbetrag: 150 Euro Maximale Zuschusshöhe: 250 Euro Tatsächlicher zu gewährender Zuschuss: 100 Euro

Berechnungsbeispiel 3:

Zwei- Personen HH Ermitteltes Haushaltseinkommen: 2.160 Euro Einkommensgrenze: 1.920 Euro Differenzbetrag: 240 Euro Es ist kein Zuschuss zu gewähren, da das Haushaltseinkommen um 40 Euro über dem Deckel liegt!

 

Berücksichtigung von Vermögen

Maßgebend für die Anspruchserhebung ist ausschließlich die Einkommenssituation der Personen/Haushalte, die Vermögenssituation bleibt wie bisher unberücksichtigt. Erklärungen zur Vermögenssituation sowie dazu, ob unterhaltspflichtige Angehörige in der Lage wären einen entsprechenden Beitrag zum Aufwand für die Beheizung zu leisten, sind somit nicht erforderlich.

 

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