Asset-Herausgeber

Zurück Grundverkehr

Grundverkehr

Die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und von Baugrundstücken unterliegt dem Grundverkehrsgesetz. Die Erfüllung der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen ist die Voraussetzung für Eintragungen im Grundbuch.

a)    Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind bestimmte Beschränkungen festgelegt, damit der Land- und Forstwirtschaft ihre wichtigste Produktionsgrundlage bleibt. Ziel ist die im allgemeinen Interesse liegende Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes. 

Zuständige Behörde ist die Grundverkehrs-Landeskommission. Wenn der Erwerber in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, oder in einer angrenzenden Gemeinde als Landwirt tätig ist, liegt die Zuständigkeit bei der Grundverkehrs-Ortskommission. Der Grundverkehrsantrag ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in welcher das betroffene Grundstück liegt.

b)    Rechtsverkehr mit unbebauten Baugrundstücken

Der Verkehr mit unbebauten Baugrundstücken bedarf einer Erklärung des Rechtserwerbers, das unbebaute Baugrundstück innerhalb von 10 Jahren einer Bebauung zuzuführen. Hiermit wird das Ziel verfolgt, eine möglichst breite, sozial verträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten und insbesondere der Baulandhortung entgegenzuwirken. 
Die Bebauungserklärung ist beim Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission einzubringen.

c)    Grunderwerb durch Ausländer

Der Rechtserwerb durch Ausländer unterliegt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungs-pflicht. EU- und EWR-Bürger gelten nicht als Ausländer im Sinne des Grundverkehrsgesetzes und sind Inländern gleichgestellt.
Zuständige Behörde ist die Grundverkehrs-Landeskommission. Der Grundverkehrsantrag ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in welcher das betroffene Grundstück liegt.


d)    Bescheinigungen

Wenn offenkundig ist, dass der Grundverkehr keiner grundverkehrsbehördlichen Bewilligung oder Erklärung bedarf, so hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission zu bescheinigen. Offenkundigkeit liegt etwa beim Erwerb eines bebauten Baugrundstückes oder beim Vorliegen von im Grundverkehrsgesetz festgelegten Ausnahmen vor (z.B. Rechtsgeschäfte zwischen Verwandten in gerader Linie). 

Ein Antrag auf Erstellung der Bescheinigung kann Online erfasst werden. 

Hier gehts zum Online-Formular:

Antrag auf Negativbescheinigung


Geschäftsstelle der Grundverkehrs-Landeskommission

Die Geschäftsstelle der Grundverkehrs-Landeskommission ist bei der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Landwirtschaft und ländlicher Raum, eingerichtet. Die Tätigkeit der Grundverkehrs-Landeskommission erstreckt sich auf ganz Vorarlberg.

Weitere Kontaktinformationen

Landwirtschaft und ländlicher Raum

Landhaus, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz
T +43 5574 511 25103
F +43 5574 511 925195
landwirtschaft@vorarlberg.at

Kundenverkehr: Montag bis Donnerstag von 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 14.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung